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Fall des Monats November 2010CIRSmedical Anästhesiologie - Berichten und LernenNürnberg (16. November 2010) - Ein Patient wird nach einer unauffälligen Narkose in die Aufwachstation verlegt. Da es sich um den letzten Elektivpunkt handelt, werden Beatmungsschläuche, Handbeatmungsbeutel und Atemkalkbehälter abgebaut und in die Waschmaschine eingeräumt. Kurze Zeit später erfolgt die Meldung "Nachblutung im Aufwachraum" und der gleiche Patient kommt umgehend zurück in den OP. Die Anästhesie-Pflege bestückt das Narkosegerät "Cicero" mit neuen Schläuchen und startet den "Leckagetest" (Taste rechts oben). Ein Notfallnarkosetisch wird vorbereitet. Der eintreffende Narkosearzt erhält die Meldung von der Anästhesie-Pflege: "Gerät mit neuen Schläuchen getestet"; am Monitor des Narkosegerätes ist die Meldung "Standby-Leckagetest abgebrochen" zu lesen. Bei der üblichen manuellen Dichtigkeitsprüfung durch den Narkosearzt vor Narkosebeginn lässt sich kein Druck in den Schläuchen aufbauen und auch der Handbeatmungsbeutel füllt sich nicht. Es dauert einige Momente, bis der Pflegekraft auffällt, dass der Atemkalkbehälter nicht eingeschraubt ist; für den Anästhesisten war der Behälter "von oben" nicht einsehbar. Nach Einbau des Behälters ist das Gerät betriebsbereit. ASA-Klassifizierung: ASA II Versorgungsart: Notfall Patientenzustand: Patient wach, kreislaufstabil, nicht ateminsuffizient
(Aus Gründen der Anonymität wird im Folgenden bei Personen stets die männliche Bezeichnung verwendet.)
Was war besonders gut Der Anästhesist führt vor Narkosebeginn grundsätzlich einen manuellen Dichtigkeitstest durch
Was war besonders ungünstig? Das Fehlen des Atemkalkbehälters ist "stehend" nicht oder nur schlecht zu sehen. Die Meldung "Standby-Leckagetest abgebrochen" liefert weder einen Hinweis auf eine Leckage noch auf eine fehlende Systemkomponente, sondern könnte auch andere Gründe beinhalten. Der Anästhesist war von der Annahme ausgegangen, dass ein Dichtigkeitstest gleichbedeutend mit einem Funktionstest des ganzen Gerätes ist, so dass die Meldung "Standby" bedeutet, dass das Gerät in Ordnung ist und die Ursache in den Schläuchen liegen muss.
Wenn das Gerät – „Leckagetest abgebrochen“ meldet, sollte dies automatisch die Frage nach dem WARUM auslösen und eine Ursachensuche in Gang setzen.
Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser. Im Prinzip durfte der Anästhesist der Aussage der Pflegekraft vertrauen, dass das Gerät für die anstehende Notfallanästhesie aufgerüstet und betriebsbereit ist. Unabhängig davon ist es mehr als sinnvoll sich selbst als Anästhesist einen kurzen Überblick über die Funktionsbereitschaft des Gerätes zu machen. Dazu gehört ein kurzer manueller Dichtigkeitstest und den sollte man als gängigen Standard betrachten. Er wurde durchgeführt und führte zur Erkennung und Behebung des Fehlers.
Zu jedem Gerät gehört eine Checkliste. Diese ist auch in Notfällen konsequent abzuarbeiten. Wieso der Pflegekraft nicht aufgefallen ist, dass der Atemkalkbehälter fehlte, kann nur durch die Eile der Notfallsituation erklärt werden. Die Sichtprüfung des Gerätes und des Schlauchsystems auf Vollständigkeit wurde also nicht konsequent vorgenommen. Das Gerät selbst hat (irgendwie) den Fehler bemerkt, nicht klassifizieren können und den Leckage Test abgebrochen, dies eindeutig auf dem Display angezeigt. Wird bei der Betriebsprüfung eines Gerätes ein Fehler angezeigt, so darf dieses Gerät nicht am Patienten eingesetzt werden, zumindest solange nicht bis der Fehler behoben ist.
Die Analyse aus der Sicht des Juristen Auch und gerade beim Einsatz von Medizintechnik ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Zwar formuliert der Bundesgerichtshof zunächst recht nachsichtig (Urteil vom 18.12.1990, NJW 1991, 540): „Denn der Arzt schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung; die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf ein Verschulden bei der Behandlung hindeuten würde ….“ Anders und streng urteilt der Bundesgerichtshof jedoch dann, wenn es um sicher beherrschbare Risiken geht, etwa gerade beim Einsatz der Medizintechnik: „Anderes gilt aber dann, wenn es nicht um diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich des ärztlichen Handelns, sondern um Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. So liegen die Dinge z.B. im Bezug auf die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens und den Zustand der dazu benötigten Geräte und Materialien. Deshalb hat der erkennende Senat dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus, die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegerätes, die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels, die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit, die unbemerkt gebliebene Entkopplung eines Infusionssystems, das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch.“ Take-Home-Message
Weiterführende Literatur
Autoren
Quelle: CIRS-AINS, 16.11.2010 (tB). |


