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Hygiene-Tipp der DGKH, April 2012
MRSA abrechnen – jetzt ambulant möglich
Berlin (29. März 2012) - Im Jahr 2011 wurden im Rahmen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes auch die Möglichkeiten zur ambulanten Abrechnung von Leistungen bei MRSA-Patienten geschaffen. Ende Januar 2012 wurden die EBM-Ziffern veröffentlicht, nach denen nun auch niedergelassene Ärzte bei der Versorgung von MRSA-Patienten Abrechnungsmöglichkeiten haben (Tabelle).
So ist für bestimmte Indikationen nun das Screening und die Sanierung abrechnungsfähig. Allerdings reduziert sich das Screening auf genau definierte Risikogruppen, das präoperative generelle Screening ist ausgenommen.
Tabelle: Abrechnungsmöglichkeiten bei MRSA-Patienten im ambulanten Bereich ab April 2012
Die Erträge sind für den niedergelassenen Arzt, wie immer bei ärztlichen Beratungsleistungen, relativ gering. Um die Sachkunde bei der Behandlung von MRSA zu gewährleisten, wurden Hürden dahingehend aufgebaut, dass nur Infektiologen abrechnen dürfen bzw. niedergelassene Ärzte, die einen dreistündigen Kurs oder einen Online-Kurs absolviert haben. Außerdem sollen die abrechnenden Ärzte Mitglieder in einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk sein, alternativ kann Beratung eingeholt werden bei einer anderen geeigneten Stelle, z.B. bei Infektiologen oder einem Hygieneinstitut. Die Teilnahme an einer regionalen Netzwerkkonferenz wird dem niedergelassenen Arzt fallbezogen vergütet. Ungeklärt ist weiterhin die Verordnungsfähigkeit von Produkten zur MRSA-Sanierung. Während Mupirocin als Lokalantibiotikum rezeptpflichtig ist, sind desinfizierende Waschlösungen bislang vom Patienten selbst zu finanzieren. Beschränkend ist, dass die Abrechnungsmöglichkeit erst einmal auf zwei Jahre befristet ist und dann evaluiert werden soll. Walter Popp, Birgit Ross, Klaus-Dieter Zastrow Weitere Informationen
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), 29.03.2012 (tB). |


