Gemeinsame Pressemitteilung der Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.

Ärzteschaft hofft auf Konsens im Parlament bei der Neuregelung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

 

Berlin/München (10. Juli 2008) – Die Ärzteschaft begrüßt die Ankündigung von CDU und CSU, ihren Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nach der Sommerpause als Gruppenantrag in den Bundestag einzubringen, dem sich dann auch Abgeordnete aus allen anderen Fraktionen anschließen können. Nach dem Scheitern der Gespräche mit der SPD über einen gemeinsamen Entwurf besteht nun die Möglichkeit, einen fraktionsübergreifenden Konsens über die notwendigen Regelungen zur Minimierung von medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen herzustellen, betonen Bundesärztekammer und Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG).

 

"Die Beratungspflicht des Arztes und Angebote zu einer unterstützenden psychosozialen Beratung, die dreitägige Bedenkzeit nach Indikationsstellung und die möglichst lückenlose statistische Erhebung von Schwangerschaftsabbrüchen nach medizinischer Indikation müssen endlich gesetzlich verankert werden. Deshalb unterstützen wir mit Nachdruck die Initiative für eine Ergänzung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes", sagte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Ziel müsse es sein, Schwangere in Konfliktsituationen besser zu unterstützen. Prof. Dr. Walter Jonat, Präsident der DGGG, verwies auf das Bundesverfassungsgericht, das dem Gesetzgeber im Jahr 1992 in seinem Urteil bezüglich der Gesetze zum Schwangerschaftsabbruch eine Beobachtungs- und eventuelle Nachbesserungspflicht auferlegt hat. "Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD verpflichtet, dies zu prüfen und die Situation bei Spätabtreibungen zu verbessern. Spätabbrüche sind ein drängendes gesellschaftliches Problem und wir haben Sorge, dass es den parteipolitischen Interessen zum Opfer fällt", sagte Jonat.

Die bestehende Regelung zum Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation ist nicht fristgebunden und erlaubt Abtreibungen auch dann noch, wenn das Kind außerhalb des Mutterleibes lebensfähig wäre. Eine Beratungspflicht ist bisher nicht vorgesehen. Ziel einer solchen Beratung müsste es sein, Frauen in Konfliktsituationen zu helfen, adäquate Entscheidungen zu finden. Die dazu notwendige Abwägung soll das Lebensrecht des Kindes insbesondere auch bei fortgeschrittener Schwangerschaft schützen und gleichermaßen das Bedürfnis der Schwangeren nach einer ausgewogenen Entscheidung für ihr Leben und ihre Gesundheit berücksichtigen.

Bundesärztekammer und DGGG fordern, die offenkundigen Defizite im geltenden Recht nun endlich zu beheben. Die vom Bundesgesundheitsministerium vorgeschlagene Regelung im Gendiagnostikgesetz greife in dieser Hinsicht jedoch viel zu kurz, kritisieren die beiden Ärzte-Organisationen. Der Entwurf des Gendiagnostikgesetzes erfasse nur eine Teilmenge des Problems. So gebe es beispielsweise bei Abbrüchen aufgrund einer medizinisch-psychiatrischen Indikation nach wie vor keine Beratungspflicht. Unabhängig davon, ob eine genetische Untersuchung stattgefunden habe oder nicht, seien aber gerade Schwangere in seelischen Belastungssituationen auf eine intensive Beratung und Unterstützung angewiesen. Unverständlich sei auch, dass das Bundesgesundheitsministerium nach wie vor die Notwendigkeit einer detaillierten statistischen Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen aus medizinischer Indikation nicht erkannt habe.

Etwa 120.000 Schwangerschaftsabbrüche werden pro Jahr in Deutschland vorgenommen, davon ca. drei Prozent nach medizinischer Indikation. Während bei der sogenannten Fristenregelung innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft eine obligatorische Beratung und auch eine dreitägige Bedenkzeit zwischen erfolgter Beratung und Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs gesetzlich geregelt ist, sieht dies bisher beim späten Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation vollkommen anders aus, obwohl hier die Konfliktlage wesentlich schwieriger ist. Die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe hatten daher bereits im Dezember 2006 einen detaillierten Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchrechts aus medizinischer Indikation unterbreitet. Der Vorschlag ist auf den Internetseiten der Organisationen abrufbar.


Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung der Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. vom 10.07.2008 (tB).

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