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Ärztliche Versorgung in Pflegeeinrichtungen
Zahl der kooperierenden Praxen wächst schnell
Berlin (30. Oktober 2018) – Niedergelassene Ärzte kümmern sich zunehmend auf Basis von freiwilligen Kooperationsverträgen um Pflegeheimbewohner. Die Anzahl der Arztpraxen, die mit stationären Pflegeeinrichtungen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, lag im 3. Quartal 2016 noch bei 737. Im 4. Quartal 2017 waren es bereits über 4.300 (4.317). Innerhalb dieses kurzen Zeitraums ist damit die Zahl der kooperierenden Praxen fast um das Sechsfache angestiegen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung der bundesweiten vertragsärztlichen Abrechnungsdaten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi).
Ziel ist es, mit Hilfe der Verträge für eine bessere Vernetzung und Kommunikation aller an der Versorgung Beteiligten zu sorgen. Der auf ärztlicher Seite damit einhergehende Mehraufwand, der sich durch die Zusammenarbeit mit den Pflegeeinrichtungen ergibt, wurde bis dahin in der Regel nicht honoriert.
Im Juli 2016 wurden neue Gebührenordnungspositionen für zusätzliche ärztliche Kooperations- und Koordinationsleistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt, die Haus- und Fachärzte extrabudgetär abrechnen können. Die Förderung dieser Leistungen hatte der Gesetzgeber mit dem Hospiz- und Palliativgesetz vorgegeben. Sie ist beschränkt auf Kooperationsverträge nach § 119b SGB V, die den Anforderungen des Bundesmantelvertrages entsprechen.
Abb.: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi): Anzahl Praxen,
die gemäß § 119b SGB V mit Pflegeheimen kooperieren (Zeitraum 3. Quartal 2016 bis 4. Quartal 2017).
Quelle: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, 30.10.2018 (tB).