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Altenpflegeumlage in Sachsen weiterhin auf dem Prüfstand
bpa: Weitere finanzielle Belastungen für Pflegebedürftige vermeiden!
Leipzig (12. Februar 2009) – Einen weiteren wichtigen Etappensieg konnten 55 klagende Pflegeeinrichtungen in Sachsen für sich verbuchen, die sich seit Jahren im Interesse der von Ihnen versorgten pflegebedürftigen Menschen gegen die Verordnung der sächsischen Staatsregierung zur Altenpflege-Ausgleichsverordnung („Altenpflegeumlage“) wehren: Nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen am 29.02.2008 in sechs Musterprozessen bereits entschieden hatte, dass das Umlageverfahren rechtmäßig und eine Revision nicht zugelassen ist, hob das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung nunmehr auf.
Im Vorfeld hatten bereits mehrere Verwaltungsgerichte im Freistaat entschieden, dass den vorausgegangenen Widersprüchen der Einrichtungen gegen die bei ihnen eingegangenen Umlagebescheide eine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Umlageverfahren war daraufhin bis auf weiteres ausgesetzt worden.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), der die anhängigen Verfahren von Anfang an begleitet hat, zeigt sich erfreut, dass das Bundesverwaltungsgericht in höchstrichterlicher Instanz seine Auffassung bestätigt und die Revision zugelassen hat. Menschen, die durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohnehin schwer benachteiligt sind, dürfen nicht mit weiteren Kosten belastet werden. Dies wäre aber der Fall, wenn die im Rahmen der Umlage anfallenden Beträge seitens der Einrichtungen direkt auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden müssten. Die Pflege würde sich automatisch verteuern.
„Wir brauchen eine bundesweite Lösung für mehr Ausbildung und keine einseitige zusätzliche Belastung der Pflegebedürftigen, wie es zum Beispiel in Sachsen mit der Umlage der Fall wäre“, so bpa-Geschäftsführer Bernd Tews. Der bpa unterstützt daher die seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angekündigte erneute Finanzierung der dreijährigen Umschulung und fordert weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Altenpflegeausbildung.
Die Sächsische Staatsregierung hatte das Ausgleichsverfahren in der Altenpflegeausbildung bereits 2003 eingeführt, um einen nach ihrer Auffassung bestehenden Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern und damit langfristig den Bedarf an Pflegefachkräften sicherzustellen. Dazu wurden von allen Einrichtungen der Pflege Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung erhoben. Dagegen wehrten sich die Einrichtungen – zu Recht. Denn: „Es ist bis heute nicht gelungen nachzuweisen, dass im Freistaat Sachsen zum Zeitpunkt des Erlasses der Altenpflege-Ausgleichsverordnung ein Pflegenotstand herrschte“, so Dr. Matthias Faensen, Vorsitzender des bpa in Sachsen. „Damit fehlt die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Voraussetzung ebenso wie die Notwendigkeit für eine Ausbildungsumlage in Sachsen.“
Wann und mit welchem Ergebnis über die Revision entschieden wird, bleibt abzuwarten. Allerdings kann schon jetzt festgestellt werden, dass die jüngste Entscheidung in Sachsen einen direkten Einfluss auf andere Länder haben wird, in denen vergleichbare Verfahren anhängig sind.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) vom 12.02.2009.