„Altersvorsorge wird attraktiver“

Betriebsrentner werden entlastet

 

Berlin (12. Dezember 2019) — Pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden ab dem 1. Januar 2020 um 1,2 Milliarden Euro jedes Jahr entlastet. Der Deutsche Bundestag stimmte am Donnerstag dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ zu. Rund vier Millionen Betriebsrentner werden von der Entlastung profitieren. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Wer zusätzlich fürs Alter vorsorgt, soll nicht dafür bestraft werden. Deshalb senken wir die Kassenbeiträge auf Betriebsrenten spürbar. Etwa ein Drittel der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten zahlt weiterhin gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag. Auch Bezieher höherer Betriebsrenten werden spürbar entlastet. Wir stärken die betriebliche Altersvorsorge und machen sie attraktiver für die jüngeren Generationen.“

 

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes

  • Ab 1. Januar 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Erst Betriebsrenten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Der Freibetrag kommt also allen Betriebsrentnern zugute. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner bekommen weniger als 318 Euro im Monat, sie zahlen somit künftig verglichen mit heute höchstens den halben Beitrag. Auch die weiteren knapp 40 Prozent werden spürbar entlastet. Bislang gab es eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekam, musste auf die komplette Summe den jeweiligen Krankenkassenbeitrag zahlen.
  • Von dem Freibetrag werden auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, die schon ihre Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
  • Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
  • Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze.
  • Die Mindereinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden 2020 in vollem Umfang aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Um die Mindereinnahmen von 1,2 Mrd. Euro auch in den Folgejahren stufenweise zu kompensieren, werden in den Jahren 2021 bis 2023 abnehmende Beträge aus der Liquiditätsreserve entnommen. Im Jahr 2021 werden 900 Millionen Euro, in 2022 600 Millionen Euro und in 2023 300 Millionen Euro entnommen. Insgesamt wird damit im Zeitraum 2020 bis 2023 aus der Liquiditätsreserve ein Entlastungsvolumen von drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Erst ab dem Jahr 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe tragen.

 


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, 12.12.2019 (tB).

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