Anhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

BVMed: „Medizintechnischer Fortschritt muss im ambulanten Bereich schneller eingeführt werden“

 

Berlin (14. Januar 2019) – Medizintechnische Verfahren im Krankenhaus, die zunehmend im ambulanten Bereich erbracht werden können, müssen künftig schneller in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen werden. Das fordert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) in seiner Stellungnahme zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). „Krankenkassen verweigern beispielsweise bei Ereignisrekordern zum Monitoring des Herzrhythmus von Risikopatienten die stationäre Vergütung, da die Leistung ambulant erbracht werden kann. Eine ambulante Vergütung liegt aber noch nicht vor. Die überlangen Verfahrenszeiten zur Aufnahme in den EBM führen somit zu Versorgungslücken für die Patienten. In solchen Fällen sollte die Methodenbewertung für den ambulanten Bereich entfallen, wenn das Verfahren bereits im stationären Bereich etabliert ist“, sagte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt im Vorfeld der Anhörung zum TSVG-Referentenentwurf am 16. Januar 2019. Die BVMed-Stellungnahme kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.

Ergänzend schlägt der BVMed zur Lösung des Problems eine gesetzliche Klarstellung vor, dass für die Dauer der Entscheidungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder des Bewertungsausschusses über Methoden, die ambulant durchgeführt werden können, die stationäre Abrechnungsmöglichkeit erhalten bleibt.

Bei der Weiterentwicklung des EBM sollte der medizintechnische Fortschritt grundsätzlich stärker berücksichtigt werden. „Dabei sind sowohl die Anforderungen der sprechenden Medizin als auch fortschrittliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu berücksichtigen, um eine möglichst gute Versorgung der Patienten zu erreichen“, so der BVMed in seiner Stellungnahme.

Gewünschte Einsparungen bei technischen Geräten dürften nicht dazu führen, dass die Vergütungsbedingungen moderner Medizintechnologien insgesamt verschlechtert werden. Eine generelle Absenkung der Vergütung von Leistungen mit hohem technischen Leistungsanteil „kann dazu führen, dass die politisch gewünschte stärkere ambulante Leistungserbringung unattraktiver wird und eine Verlagerung von stationären zu ambulanten Operationen nicht erfolgt“, warnt der BVMed in seiner Stellungnahme.

Bei den Regelungen zu den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) setzt sich der BVMed dafür ein, dass eine fachübergreifende Versorgung von Patienten auch durch Erbringer nicht-ärztlicher Dialyseleistungen langfristig und nachhaltig ermöglicht werden müsste.

Die geplante Neuregelung des § 95 SGB V habe negativen Einfluss auf die qualitativ hochwertige, gut erreichbare und effiziente medizinische Versorgung nephrologischer Patienten.

Niereninsuffiziente Patienten hätten einen sehr komplexen Versorgungsbedarf, der über die eigentliche Dialyse hinausgehe. „Die meisten dieser Patienten haben multiple Erkrankungen, die in einem Zusammenhang mit ihrer Niereninsuffizienz stehen. Sie müssen in der Regel hausärztlich, nephrologisch, kardiologisch, diabetologisch, urologisch, geriatrisch und pflegerisch behandelt werden. Eine entsprechende fachübergreifende und patientenorientierte Versorgung steht dabei im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, den Zugang zu einer qualitativ guten und gut erreichbaren ambulanten medizinischen Versorgung angemessen und flächendeckend sicherzustellen“, heißt es in der BVMed-Stellungnahme.

Deshalb sollte den Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V die Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren ermöglicht werden, mit der Maßgabe, dass alle mit dem Versorgungsbedarf der Dialyseempfänger zusammenhängenden hausärztlichen und fachärztlich internistischen Leistungen als fachbezogen anzusehen sind.

 


Quelle: Bundesverband Medizintechnologie (BVMed), 14.01.2019 (tB).

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