AOK-Pflegeheimnavigator fällt erneut durch

 

Sozialgericht Berlin nimmt neben der AOK auch die anderen Landesverbände der Pflegekassen in die Verantwortung

 

Berlin (30. Mai 2011) – Seit etwa zwei Jahren sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen im Internet zu veröffentlichen. Dabei geben § 115 Absatz 1a SGB XI und die Pflegetransparenzvereinbarungen (PTV) die Art und Weise der Veröffentlichung verbindlich vor. Die AOK versah entgegen diesen Vorgaben die Veröffentlichung im Pflegeheimnavigator mit Warnhinweisen und einer Sortierung nach sogenannten Risikokriterien. „Offensichtlich rechtswidrig“ – so lautete vor kurzem das Fazit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

 

Jetzt bestätigte auch das Sozialgericht Berlin erneut seine Auffassung, dass eine von der Vereinbarung abweichende Darstellung der Pflegenoten unzulässig ist.

 

Ein Heimträger hatte sich zusammen mit dem bpa gegen die Art der Veröffentlichung des Transparenzberichts auf der AOK-Plattform „Pflegeheim-Navigator“ gewendet und hierzu ein Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin eingeleitet. Nachdem im laufenden Verfahren eine Wiederholungsprüfung mit der neuen Bewertung 1,1 endete, erklärte der Mitgliedsbetrieb den Antrag für erledigt. Dabei beantragte er, den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Rahmen dieses Beschlusses hat das Sozialgericht am 18.5.2011 nun entschieden:

 

1.  Die Art der Veröffentlichung durch die hervorgehobene Darstellung besonderer Risikokriterien verstößt gegen die PTV und ist rechtswidrig.

 

2. Für Verstöße gegen die PTV bei der Veröffentlichung durch einen Landesverband der Pflegekassen haften die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam, weil sie die Veröffentlichung entsprechend der PTV als gemeinschaftliche Verpflichtung sicherzustellen haben.

 

„Das Entscheidende an diesem Beschluss ist, dass das Sozialgericht Berlin in unserem Verfahren davon ausgeht, dass alle Landesverbände der Pflegekassen (z.B. auch der Ersatzkassen oder der Betriebskrankenkassen) gemeinsam dafür einstehen müssen, wenn auf einer Internetplattform wie hier bei der AOK eine Form der Veröffentlichung gewählt wird, die nicht den Vereinbarungen entspricht“, so bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel. „Diese Position wurde von Beginn an durch den bpa vertreten. Das Sozialgericht gibt damit ein deutliches Signal an alle Landesverbände der Pflegekassen, auf eine einheitliche Form der Darstellung nicht nur auf der eigenen Plattform zu achten, da ansonsten alle Landesverbände gemeinsam die Verantwortung dafür tragen müssen, dass in diesem Fall die AOK einen Sonderweg geht. Wir erwarten, dass die AOK auf ihren Sonderweg verzichtet.“

 

 


Quelle: bpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., 30.05.2011 (tB).

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