Hartmannbund appelliert nach BGH-Urteil an den Gesetzgeber

Behandlung von unter Betreuung stehenden Patienten muss dringend raus aus der rechtlichen Grauzone

 

Berlin (20. Juli 2012) – Die aktuell bekannt gemachten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Behandlung von unter Betreuung stehenden Patientinnen und Patienten* werfen nach Überzeugung des Hartmannbundes – wie zuletzt beim sogenannten Kölner Beschneidungsurteil – ein Licht auf die rechtliche Grauzone, in der sich Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeit tagtäglich befinden. „Die Gesetzeslage in Deutschland ist im Zusammenhang mit der Behandlung der hier betroffenen Personengruppe unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend bestimmt“, sagte der Vorsitzende des Verbandes, Dr. Klaus Reinhardt. Insbesondere das ärztliche Personal in klinischen Einrichtungen der Psychiatrie sei nun erheblich verunsichert.

 

So müsse künftig die große Gruppe der unter Betreuung stehenden Patientinnen und Patienten offensichtlich noch einmal gesondert in jede ärztliche Behandlungsmaßnahme einwilligen, obwohl schon eine richterliche Entscheidung über die Unterbringung in der Einrichtung vorliege.

 

Der Hartmannbund erneuerte vor diesem Hintergrund seine bereits im Zusammenhang mit der Diskussion um das Patientenrechtegesetz erhobene Forderung, gesetzlich eindeutig zu regeln, unter welchen Voraussetzungen unter Betreuung stehende Personen aufzuklären und zu behandelt sind. „Es muss für den behandelnden Arzt zweifelsfrei und praktikabel geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dem vom Patienten selbst formulierten Willen Vorrang gegenüber der Entscheidung des Betreuers zukommt“, sagte Reinhardt. Diese Klarstellung müsse zwingend im noch laufenden Gesetzgebungsverfahren in das Patientenrechtegesetz einfließen.

 

Reinhardt wies darauf hin, dass den Themen Einwilligung und Aufklärung schon seit Jahrzehnten eine erhebliche Bedeutung im Arzthaftungsrecht zukomme. Die Haftung für Risikobehandlungen müsse in Einklang mit der betreuungsrechtlichen Einwilligung gebracht werden. Angesichts der Urteilsbegründung des BGH sei die Ärzteschaft beunruhigt darüber, dass die im Patientenrechtegesetz entworfenen Paragraphen zu Einwilligung und Aufklärung (§§ 630 d, 630 e BGB-Entwurf) Auslegungsspielräume für unter Betreuung stehende Personen erlaubten.

 

Reinhardt: „Bei der vermeintlich so einfachen Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit des Patienten treten in der täglichen Praxis tausende Grenzfälle auf. Es ist inkonsequent und inakzeptabel, Ärztinnen und Ärzten einerseits die alleinige Verantwortung für die Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten aufzubürden, sie dann aber bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Entscheidung auf unbestimmte Rechtsbegriffe zu verweisen“. Im Zuge der demografischen Entwicklung werde sich das Problem angesichts einer steigenden Zahl dementer und nur eingeschränkt einwilligungsfähiger Patientinnen und Patienten zusätzlich verschärfen.

 

„Die rechtspolitischen Entscheidungen müssen endlich eindeutig im Deutschen Bundestag getroffen werden“, so Reinhardt abschließend.

 

* Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012 (XII ZB 99/12, XII ZB 130/12)

 

 


Quelle: Hartmannbund, 20.07.2012 (tB).

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