Bestandsschutz für Anspruchsberechtigte in der bisherigen Pflegestufe 2

Krankentransport-Richtlinie angepasst

Berlin (15. Dezember 2016) – Mit einem entsprechenden Beschluss passte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin den § 8 seiner Krankentransport-Richtlinie an neue Maßstäbe der Pflegebedürftigkeit an. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung: Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wird mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in das SGB XI eingeführt und die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.

Für Patientinnen und Patienten ab dem Pflegegrad 3 können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden. Neu ist jedoch: Beim Pflegegrad 3 ergibt sich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung noch nicht aus dem Pflegegrad selbst. Sie muss zusätzlich ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz. Solange diese Patientinnen und Patienten mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.

„Mit der Bestandsschutzregel und der geforderten ergänzenden ärztlichen Feststellung einer Mobilitätsbeeinträchtigung für Versicherte im Pflegegrad 3 haben wir eine gute Lösung gefunden, um Härten zu vermeiden und die Krankentransport-Richtlinie rechtssicher zum Jahresbeginn 2017 anzupassen,“ sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Der Pflegegrad 3 umfasst ab dem 1. Januar 2017 auch Versicherte aus der bisherigen Pflegestufe 1 und 2. Diese weisen jedoch nicht in jedem Falle eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung auf. Eine solche ist zur Begründung eines Anspruchs auf Krankentransport jedoch zwingend erforderlich. Mit der Verpflichtung, die Mobilitätseinschränkung bei Versicherten mit neu erlangtem Pflegegrad 3 ärztlich überprüfen zu lassen, hat der G-BA diese Regelungslücke geschlossen und damit gleiche Leistungsvoraussetzungen für alle Versicherten hergestellt.

Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz werden die bisherigen Pflegestufen auf sogenannte Pflegegrade umgestellt. Die entsprechenden Überleitungsregeln sehen vor, Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen grundsätzlich in den nächsthöheren Pflegegrad überzuleiten und Pflegebedürftige mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad.

Die Änderungen an der Krankentransport-Richtlinie werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.


Hintergrund – Krankentransporte

Fahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt verordnet werden und bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.

Der G-BA ist vom Gesetzgeber damit beauftragt, diese Ausnahmen zu definieren. In § 8 seiner Krankentransport-Richtlinie hat er dazu Festlegungen getroffen. Rechtsgrundlage der Arbeit des G-BA in diesem Bereich sind § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V.
 


Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 15.12.2016 (tB).

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