Bundeskabinett beschließt den E-Health Gesetzentwurf

"Patienten-Nutzen gehört in den Mittelpunkt"

 

Berlin (27. Mai 2015) – Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) beschlossen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Viel zu lang wurde schon gestritten.‎ Jetzt gehört endlich der Patient und der konkrete Nutzen der elektronischen Gesundheitskarte für den Patienten in den Mittelpunkt. Deshalb machen wir Tempo durch klare gesetzliche Vorgaben, Fristen und Anreize, aber auch Sanktionen, wenn blockiert wird. Es gibt also viele gute Gründe, künftig Termine einzuhalten, aber keine Ausreden mehr – weder für die Selbstverwaltung noch für die Industrie:


Der Nutzen für die Patienten ist enorm: Wenn es nach einem Unfall schnell gehen muss, soll der Arzt überlebenswichtige Notfalldaten sofort von der Gesundheitskarte abrufen können. Und wir wollen, dass ein Arzt direkt sehen kann, welche Medikamente sein Patient gerade einnimmt. So können gefährliche Wechselwirkungen verhindert werden. Erweiterte Möglichkeiten der Gesundheitskarte und höchste Datensicherheit  müssen immer Hand in Hand gehen. Denn hier geht es um sehr persönliche Informationen. Ich freue mich deshalb, dass gemeinsam mit der Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein System entwickelt werden konnte, das bestmöglichen Schutz der höchstpersönlichen Patientendaten bietet."

Der Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,  Michael Hange, erklärte: "Das E-Health-Gesetz stellt auch einen Meilenstein für die IT-Sicherheit im Gesundheitswesen dar.  Die Telematik-Infrastruktur und die elektronische Gesundheitskarte tragen  dazu bei, die Sicherheit sensibler Patienten-Daten weiter zu verbessern. Damit profitieren die Patienten von einem Plus an Datenschutz im Gesundheitswesen."

Um ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, waren die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) von Anfang eng einbezogen. Die Sicherheitsanforderungen an die elektronische Gesundheitskarte werden unter Berücksichtigung der Entwicklung der technischen Möglichkeiten kontinuierlich fortgeschrieben.

Das Gesetz enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards. Zudem sollen den Patienten konkrete Anwendungen zugute kommen, für die ein klarer Zeitplan gilt.

 

 

Die wichtigsten Regelungen des E-Health-Gesetzes

 

  • Ein modernes Stammdatenmanagement (Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten) soll nach einer bundesweiten Erprobung in Testregionen ab dem 1. Juli 2016 innerhalb von zwei Jahren flächendeckend eingeführt werden. Damit werden die Voraussetzungen für medizinische Anwendungen wie z.B. eine elektronische Patientenakte geschaffen. Sobald die Anwendung zur Verfügung steht, erhalten Ärzte und Zahnärzte, die diese Anwendung nutzen, einen Vergütungszuschlag. Ab 1. Juli 2018 sind pauschale Kürzungen der Vergütung der Ärzte und Zahnärzte vorgesehen, die nicht an der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten teilnehmen.
  • Mit Notfalldaten eines Patienten ist ein Arzt sofort über alle wichtigen Daten, wie z.B. Allergien oder Vorerkrankungen informiert. Ab 2018 sollen diese Notfalldaten auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können, wenn der Patient dies wünscht. Ärzte, die diese Datensätze erstellen, sollen eine Vergütung erhalten.
  • Noch immer sterben mehr Menschen an unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen als im Straßenverkehr. Ein Medikationsplan, der alle Informationen über die vom Patienten angewendeten Arzneimittel enthält, sorgt für mehr Sicherheit bei der Arzneimitteltherapie. Versicherte, denen mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet werden, sollen ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Mittelfristig soll der Medikationsplan dann über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein.
  • Bislang geht noch immer wertvolle Zeit verloren, weil Arztbriefe per Post versendet werden und somit wichtige Informationen nicht rechtzeitig vorliegen. Ärzte, die Arztbriefe sicher elektronisch übermitteln, sollen 2016 und 2017 eine Vergütung von 55 Cent pro Brief erhalten. Krankenhäuser, die ab dem 1. Juli 2016 Entlassbriefe elektronisch verschicken, sollen eine Vergütung von 1 Euro pro Brief erhalten. Ärzten soll das Einlesen des elektronischen Entlassbriefes mit 50 Cent vergütet werden. Spätestens ab 2018  werden elektronische Briefe nur noch vergütet, wenn für die Übermittlung die Telematikinfrastruktur genutzt wird.
  • Um die Nutzung der Telemedizin voranzutreiben, sollen ab 1. April 2017 Telekonsile bei der Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen vergütet werden. Die Selbstverwaltung hat weiterhin den Auftrag, zu prüfen, welche weiteren Leistungen telemedizinisch erbracht und vergütet werden können.
  • Ein Interoperabilitätsverzeichnis soll die von den  verschiedenen IT-Systeme im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent machen und auf freiwilliger Basis für mehr Standardisierung sorgen. Das Verzeichnis soll auch ein Informationsportal für telemedizinische Anwendungen enthalten.
  • Die im Gesetz vorgesehenen Fristen richten sich insbesondere an die mit der Umsetzung beauftragten Organisationen der Selbstverwaltung, GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung . So erhält die von der Selbstverwaltung getragene Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte Fristen und klare Vorgaben für den Abschluss ihrer Arbeiten. Es gibt Haushaltskürzungen bei den genannten Gesellschaftern, wenn die Frist nicht gehalten wird.

 

 


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 27.05.2015 (tB).

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