Bundesministerium für Gesundheit

Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2012

 

Berlin (19. Dezember 2011) -Neben den Änderungen im Versorgungsstrukturgesetz (VStG), das Freitag den Bundesrat passiert hat, werden zum 1. Januar 2012 weitere Änderungen wirksam.

 

 

Neue Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

 

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2012 3.825 Euro im Monat bzw. 45.900 Euro im Jahr (2011: 3.712,50 Euro bzw. 44.550 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 4.237,50 Euro im Monat bzw. 50.850 Euro im Jahr (2011: 4.125 Euro bzw. 49.500 Euro).

 

 

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null

 

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 beträgt wie in 2011 null Euro. Somit wird auch in 2012 kein Sozialausgleich bei Zusatzbeiträgen durchgeführt.

 

 

Höhere Pflegesätze

 

  • Die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege in der Pflegestufe I von 440 auf 450 Euro, in der Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 Euro und in der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 Euro. Der Satz für Härtefälle bleibt konstant bei 1.918 Euro. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III ebenfalls auf 1.550 Euro (2011: 1.510 Euro) und für Härtefälle auf 1.918 Euro (2011: 1.825 Euro).

 

 

 

Versicherungspflicht in dualen Studiengängen

 

  • Es ist gesetzlich klargestellt worden, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich einheitlich und so zu behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Sie sind damit unter anderem versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflege-versicherung. Dies gilt während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen.

 

 

 

Direktüberweisung der Zuschüsse für privat versicherte ALG II-Empfänger

 

  • Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das Jobcenter nicht mehr an die ALG II-Empfänger aus, sondern überweist sie direkt an das Versicherungsunternehmen. Analog wird in der Sozialhilfe verfahren.

 

 

 

Gebührenordnung für Zahnärzte novelliert

 

  • Die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) wurde novelliert und an den aktuellen Stand der zahnärztlichen Behandlung angepasst. So wurde zum Beispiel eine klare Abrechnungsgrundlage für häufig erbrachte, bisher nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen geschaffen. Die GOZ regelt die Vergütung für privat-zahnärztliche Leistungen im Rahmen der Behandlung von Privatversicherten. Für gesetzlich Krankenversicherte findet die GOZ nur dann Anwendung, wenn die Versicherten über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende besonders aufwendige Zahnersatzleistungen oder Füllungs-alternativen in Anspruch nehmen.

    Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

 


 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, 19.12.2011 (tB).

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