Bundesministerium für Gesundheit

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen

 

Berlin (1. Februar 2013) – Der Deutsche Bundestag hat gestern Abend in 2./3. Lesung das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) beschlossen. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Heute ist ein bedeutender Tag für die Krebsbekämpfung in Deutschland. Auf der Grundlage der Vorarbeiten des Nationalen Krebsplans bringt das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz wichtige strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Krebsfrüherkennung und der Qualität in der onkologischen Versorgung auf den Weg.

 

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, dass eine Krebserkrankung möglichst frühzeitig erkannt und die Behandlung so erfolgreich wie möglich gestaltet werden kann. Das ist eine gute Botschaft an die vielen Menschen, die bei uns jedes Jahr an Krebs erkranken. Deshalb möchte ich mich bei all denjenigen bedanken, die an der Entstehung dieses Gesetzes mit großem Engagement im Interesse der krebskranken Menschen und deren Angehörigen in unserem Land mitgewirkt haben.“

Das Gesetz verbessert nachhaltig die Strukturen, Reichweite, Wirksamkeit und Qualität der bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote. Um die Menschen besser zu erreichen, werden diese künftig persönlich zu den Vorsorgeuntersuchungen eingeladen. Gleichzeitig wird die Information über Krebsfrüherkennung verbessert und eine stringente Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle der Krebsfrüherkennungsprogramme eingeführt.

Ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzes hat die Einführung flächendeckender klinischer Krebsregister durch die Länder zum Ziel. Dabei werden die Behandlungsdaten aller Krebspatientinnen und -patienten erfasst und ausgewertet. So kann die Qualität der onkologischen Behandlung in allen Behandlungsphasen sektorenübergreifend dargestellt, bewertet und zielgerichtet verbessert werden. Dies dient der Qualitätssicherung und wird deshalb überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.

Die zur Finanzierung der Betriebskosten klinischer Krebsregister vorgesehene fallbezogene Krebsregisterpauschale wurde im Verlauf der parlamentarischen Beratungen von 94 Euro auf 119 Euro angehoben. Damit wird den klinischen Krebsregistern zukünftig eine ausreichende Finanzierungsgrundlage zur Verfügung gestellt. Außerdem werden die Länder bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen stärker beteiligt.

Mit weiteren Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch trifft das Gesetz Regelungen zur Vermeidung finanzieller Fehlanreize in Zielvereinbarungen für leitende Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhält den Auftrag, bis zum 30. April 2013 in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für die Vertragsgestaltung mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen zum Ausschluss leistungsbezogener Zielvereinbarungen abzugeben. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, in ihren Qualitätsberichten anzugeben, ob sie sich an diese Empfehlungen halten. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich angeben, für welche Leistungen Bonusvereinbarungen getroffen wurden.

Außerdem schafft das Gesetz die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, von denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, an die Approbationsbehörden der Länder und an die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten übermitteln dürfen. Damit wird eine bestehende Regelungslücke geschlossen, um die berufsrechtlichen Vorschriften u.a. zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen zur Anwendung zu bringen.

 


 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 01.02.2013 (tB).

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