GESUNDHEITSPOLITIK
AWARDS
Forschergeist gefragt: 14. Novartis Oppenheim-Förderpreis für MS-Forschung ausgelobt
FernstudiumCheck Award: Deutschlands beliebteste Fernhochschule bleibt die SRH Fernhochschule
Vergabe der Wissenschaftspreise der Deutschen Hochdruckliga und der Deutschen Hypertoniestiftung
Den Patientenwillen auf der Intensivstation im Blick: Dr. Anna-Henrikje Seidlein…
Wissenschaft mit Auszeichnung: Herausragende Nachwuchsforscher auf der Jahrestagung der Deutschen…
VERANSTALTUNGEN
Wichtigster Kongress für Lungen- und Beatmungsmedizin ist erfolgreich gestartet
Virtuelle DGHO-Frühjahrstagungsreihe am 22.03. / 29.03. / 26.04.2023: Herausforderungen in…
Pneumologie-Kongress vom 29. März bis 1. April im Congress Center…
Die Hot Topics der Hirnforschung auf dem DGKN-Kongress für Klinische…
Deutscher Schmerz- und Palliativtag 2023 startet am 14.3.
DOC-CHECK LOGIN
Bundestag beschließt Assistenzpflegegesetz und Abschaffung der Praxisgebühr
Berlin (9. November 2012) – Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen. Mit diesem Gesetz stimmte das Parlament auch dem Wegfall der Praxisgebühr zum 1. Januar 2013 zu. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Die Praxisgebühr wird zum 1. Januar Geschichte sein. Sie hat ihren eigentlichen Zweck, die Zahl der Arztbesuche zu reduzieren, nicht erfüllt. Es ist daher der richtige Weg, dass wir die gute Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen, um die Patientinnen und Patienten spürbar zu entlasten und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand in den Arztpraxen abzubauen. Arzt und Patient haben dadurch wieder mehr Zeit für ein Gespräch.“
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen knüpft an das bereits bestehende Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus an. Es sieht für pflegebedürftige behinderte Menschen bereits die Möglichkeit einer Assistenzpflege bei stationärer Krankenhausbehandlung vor, soweit sie ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Arbeitgebermodell sicherstellen.
Die Maßnahmen dieses Gesetzes für den betroffenen leistungsberechtigten Personenkreis werden nunmehr auch auf die stationäre Behandlung in Vorsorge – und Rehabilitationseinrichtungen ausgeweitet.
Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz einen Datenaustausch von Pflegekassen und Sozialhilfeträgern zur Bekämpfung von Missbrauch bei der Abrechnung von Pflegeleistungen. So erhalten Pflegeversicherung und der Sozialhilfeträger die Möglichkeit des Datenaustauschs. Ziel ist eine sachgerechte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Mittelverwendung. Des Weiteren wird die Regelung der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen praktikabler ausgestaltet. In der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen sollen im Landesrecht Pauschalierungen bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und der Belegungsquote ermöglicht werden. Um die Pflegebedürftigen vor übermäßiger finanzieller Belastung zu schützen, müssen dabei die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
Das Assistenzpflegegesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
-
Bundestagsrede von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr:
http://dbtg.tv/fvid/2004289
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 09.11.2012 (tB).