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Bundessozialgericht hat immerhin für Klarheit gesorgt
Berlin (11. Juni 2019) –Am vergangenen Freitag hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil einen vorläufigen Schlussstrich gezogen unter einen jahrelangen Streit um die Sozialversicherungspflicht von Honorarpflegekräften in der direkten stationären Pflege. Abgeschreckt durch die Verfahren früherer Instanzen und hohe Nachforderungen ist die Einzelselbständigkeit in der unmittelbaren Pflege längst vollständig bedeutungslos geworden; stattdessen boomt die Leiharbeit, was erheblich mehr kostet. Der DBfK hat in seiner heutigen Stellungnahme auf sein Positionspapier aus 2012 verwiesen, das die Eigenverantwortung in der Berufsausübung ausführlich darlegt.
Am vergangenen Freitag hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht von Honorarpflegekräften den seit vielen Jahren schwebenden Rechts-Streitigkeiten wegen des Vorwurfs der Scheinselbständigkeit nun ein Ende gesetzt. Die Richter orientierten sich an § 7 Absatz 1 SGB IV und betrachten eine Tätigkeit der unmittelbaren Pflege in stationären Einrichtungen als zwingend eingebunden in Organisations- und Weisungsstrukturen des Unternehmens. Damit sind die Merkmale einer Selbständigkeit nicht erfüllt, es besteht Sozialversicherungspflicht.
„Die Frage eigenverantwortlicher Berufsausübung auf Weisungsbefugnisse und das Organigramm innerhalb einer Einrichtung zu reduzieren verkennt das Wesen freier Berufe“, erklärt DBfK-Präsidentin Prof. Christel Bienstein und verweist auf ein ausführliches Positionspapier des DBfK zu diesem Thema („Die Freiberufliche Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen“, August 2012). „Das Urteil des Bundessozialgerichts verstärkt nun lediglich, was Urteile früherer Instanzen längst geschafft haben: Freiberuflichkeit in der direkten Pflege kommt quasi nicht mehr vor. Ob das der Sache dient, sei dahingestellt. Diejenigen, die seinerzeit gute Gründe hatten und es sich als ‚Unternehmer in eigener Sache‘ leisten konnten, in die Freiberuflichkeit zu gehen, haben sich längst anders orientiert.“
Für viele – in der Regel sehr gut qualifizierte und erfahrene – Pflegefachpersonen waren die über Jahre zunehmend unattraktiven, hochbelastenden Arbeitsbedingungen in Krankenhäusern und Heimen der Auslöser gewesen, sich nach Alternativen umzusehen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bot seit 2001 zudem die Chance, sich aus einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis in die Teilzeit zu verabschieden und sich nebenbei mit einer Honorartätigkeit ein neues Standbein aufzubauen. Verlässliche Arbeitszeiten und Dienstpläne, erlebte Wertschätzung und neue berufliche Entwicklungsmöglichkeiten ließen sich auf diese Weise realisieren, der zunehmende Pflegefachpersonenmangel sorgte für genügend Nachfrage und angemessene Vergütung. Mit dem Einschreiten der Deutschen Rentenversicherung und danach anfallenden immensen Nachforderungen fälliger Sozialversicherungsbeiträge haben sich mittlerweile Arbeitgeber und ehemalige Freiberufler umorientiert. Während so mancher früher Einzelselbständige ins europäische Ausland ausgewichen ist, suchen andere die besseren Arbeitsbedingungen bei der Leiharbeit. Und das kommt die auf Fachkräfte von außen dringend angewiesenen Einrichtungen inzwischen richtig teuer, denn hier verdient der Vermittler kräftig mit.
Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK e.V., 11.06.2019 (tB).