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DBfK
Kein Aushebeln des Arbeitsschutzes in der Insulintherapie!
Berlin (11. November 2016) – Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) nimmt den Welt-Diabetes-Tag am 14. November zum Anlass, auf ein seit Jahren ungelöstes Problem im Zusammenhang mit der Insulintherapie hinzuweisen. Der gesetzlich vorgeschriebene Schutz der Pflegefachpersonen vor Nadelstichverletzungen, die u.a. bei Insulintherapie recht häufig vorkommen, wird in stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege grob vernachlässigt. Denn verordnet und erstattet werden nur Nadeln ohne Schutzvorrichtung.
„Es ist gefährlich und nicht akzeptabel, dass ein Konflikt zwischen den Anforderungen des Arbeitsschutzes und dem Kassenrecht seit Jahren ausgesessen wird. Längst hätte man die Erstattungsfähigkeit der Nadeln mit Schutzmechanismus, die das Arbeitsschutzrecht auch in der stationären und ambulanten Altenpflege für Insulininjektionen und Blutzuckerkontrollen durch Dritte vorschreibt, regeln müssen. Viele tausend Nadelstichverletzungen der beruflich Pflegenden hätten verhindert werden können“, sagt DBfK-Sprecherin Johanna Knüppel in Berlin. „Wir fordern die für diese Thematik zuständigen Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Gesundheit auf, sich nun endlich auf eine Lösung zu einigen. Lange genug weiß man um das Problem, bisher wurden lediglich Argumente ausgetauscht. Beschäftigte in Pflegeberufen haben Anspruch auf größtmöglichen Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, ein Nadelstich mit dem Übertragungsrisiko einer Infektionskrankheit ist keine Bagatelle. Die Anwendung von Hilfsmitteln durch Dritte muss bei einer ärztlichen Verordnung berücksichtigt und eine flächendeckende Erstattung von Sicherheitsinstrumenten durch die Kassen sichergestellt werden“, fordert die DBfK-Expertin.
Beschäftigte in Pflegeberufen setzen bei der Behandlungspflege, z.B. bei Blutentnahmen und Injektionen, scharfe und spitze Instrumente ein. Diese beinhalten ein Verletzungs- und Infektionsrisiko für die Anwender. Durch die EU-Richtlinie 2010/32/EU und jüngste Überarbeitungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie der Durchführungsleitlinie TRBA 250 wurden die Vorgaben für den Arbeitsschutz zur Prävention von Nadelstichverletzungen konkretisiert und verstärkt. Insbesondere wurde deutlich gemacht, dass der Geltungsbereich auch die stationäre und ambulante Pflege umfasst, und der Einsatz sicherer Instrumente bei technischer Verfügbarkeit und Erfordernis zur Infektionsvermeidung verpflichtend vorgegeben.
Tatsächlich ergeben sich aber Konflikte, weil die Hilfsmittel patientenindividuell verordnet werden ungeachtet dessen, ob der Patient selbst sie anwendet oder ein vor Verletzungen zu schützender Dritter. Da Nadeln mit Sicherheitsmechanismus zurzeit noch teurer sind als herkömmliche, verweigern Kassen die Erstattung.
Nach Angaben der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) haben in Deutschland etwa 6 Millionen Menschen einen Diabetes mellitus, viele davon werden mit Insulin behandelt. In stationären Altenpflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten ist Insulintherapie eine häufig durchzuführende Leistung der Behandlungspflege, das Verletzungs- und Infektionsrisiko hat deshalb hohe Relevanz für die dort Beschäftigten. Die meisten Pflegefachpersonen berichten von mehreren Nadelstichverletzungen im Verlauf ihres Berufslebens, Zeitdruck und hohe Arbeitsdichte verstärken das Verletzungsrisiko.
Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK), 11.11.2016 (tB).