DBfK

Nachbesserungsbedarf bei Gesetzentwurf zur außerklinischen Intensivpflege

 

Berlin (16. August 2019) — Mit der Gesetzesinitiative des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur außerklinischen Intensivpflege sollen die besonderen Bedarfe intensivpflegebedürftiger Versicherter angemessen berücksichtigt, eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung nach aktuellem medizinischen und pflegerischen Standard gewährleistet und Fehlanreize und Missbrauchsmöglichkeiten beseitigt werden. Das ist grundsätzlich zu unterstützen.

„Allerdings bedarf es erheblicher Nachbesserungen am Gesetzentwurf. In einem Schnellschuss werden für eine spezielle Gruppe von kranken Menschen weitreichende Leistungseinschnitte vorgeschlagen“, sagt Peter Tackenberg, stellv. Geschäftsführer des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK). Die häusliche Intensivpflege von beatmeten Patienten soll zukünftig nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, beispielsweise für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. „Diese Einschränkung der Wahlfreiheit wird vielen Patientengruppen nicht gerecht, etwa Patienten mit ALS oder einem hohen Querschnitt. Diese können nicht von der Beatmung entwöhnt werden und haben nicht nur das Recht auf eine professionelle Pflege, sondern auch auf Inklusion und Selbstbestimmung. Patienten dürfen nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen genötigt werden, in Pflegeeinrichtungen oder Intensivpflege-Wohneinheiten zu ziehen“, unterstreicht Tackenberg.

Eine Beschränkung von Leistungen für bestimmte Gruppen – z. B in Form des Ausschlusses der häuslichen Intensivpflege – muss in einen breiten gesellschaftlichen und von ethischen Prinzipien geleiteten Diskurs eingebettet werden. Der hier vorgelegte Gesetzentwurf wirft die Frage auf, ob in Zukunft für alle Leistungen, für die es evidenz-basierte Wirkungsnachweise gibt, Versichertengelder gezahlt werden sollen.

In der Betreuung intensivpflegebedürftiger Menschen erbringen Pflegefachpersonen und Pflegedienste eine hervorragende Leistung. Wenn es hier einzelne schwarze Schafe gibt, muss mit geeigneten und konsequenten Maßnahmen gehandelt werden.

 


Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK e.V., 16.08.2019 (tB).

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