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Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bringt Klarheit

 

Berlin (31. Januar 2013) – Am 17.01.2013 stimmten die Abgeordneten des Deutschen Bundestags dem Gesetzentwurf zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Drucksache 17/11513) zu. Der Gesetzentwurf regelt die Voraussetzungen, unter denen in begründeten Fällen eine Behandlung gegen den so genannten natürlichen Willen des Betroffenen möglich ist. Damit wird die entstandene Rechtsunsicherheit und die damit verbundene tiefgreifende Verunsicherung bei allen Beteiligten beseitigt.

 

Die Neuregelung des Betreuungsgesetzes wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht die zwangsweise Behandlung von psychisch Kranken mit selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen in den Beschlüssen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 als nicht verfassungskonform erklärt hatte. Diese Entscheidungen bezogen sich zwar auf Einzelfälle in der forensischen Psychiatrie, hatten aber weitreichende Implikationen, insbesondere für die Behandlung nach den Länderunterbringungsgesetzen und dem Betreuungsrecht. Demzufolge revidierte auch der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung und stellte am 25.06.2012 fest, dass eine medizinisch indizierte Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten auf Grundlage des Betreuungsgesetzes nicht zulässig ist. Damit war eine ärztliche Zwangsmaßnahme auf betreuungsrechtlicher Grundlage nicht mehr möglich.


Die DGPPN begrüßt die Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen, da sie den Persönlichkeitsrechten des betroffenen Patienten sowie der im Einzelfall aus medizinischer Sicht bestehenden dringenden Behandlungsindikation zur Abwehr eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens gleichermaßen gerecht wird. Die Verordnung zeigt einen transparenten, praxisgerechten und rechtlich überprüfbaren Weg auf. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zwangsbehandlung wird in einem transparenten Verfahren von Behandelnden, Sachverständigen, Betreuern und Betreuungsgericht getroffen. Behandlungen gegen den natürlichen Willen sind eine Ultima Ratio-Option und nur nach Ausschöpfen anderer Möglichkeiten zulässig, um drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Im Vorfeld haben die Beteiligten eingehend darauf hinzuwirken, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.


Entscheidend ist weiterhin, dass solche Maßnahmen in Übereinstimmung mit einer Vorausverfügung des Betroffenen im einsichtsfähigen Zustand, einer Patientenverfügung, getroffen werden müssen. Maßgeblich ist außerdem, dass die in dem Gesetz definierten Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme erfüllt sind und die Maßnahmen von dem zuständigen Betreuer und unabhängigen Gutachter befürwortet werden.


Ein wichtiger Fortschritt ist zudem die „Zweigleisigkeit“ des Verfahrens: Ärztliche Zwangsmaßnahmen können nur im Rahmen einer gerichtlich vorgenommenen Unterbringung nach Betreuungsrecht erfolgen.

 

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) hatte mehrfach auf die gravierenden Konsequenzen der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten und insbesondere auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Einbeziehung der Patienten in ihre Behandlung bei einer akuten Erkrankung hingewiesen (Stellungnahme vom 18.10.2012). Behandlungsvereinbarungen, Patientenverfügungen sowie dialogische Strukturen sind hilfreich, um Behandlungen gegen den natürlichen Willen zu vermeiden. Wenngleich nun eine gesetzliche Regelung zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegt, ist es aus Sicht der DGPPN selbstverständlich, die Behandlung so zu gestalten, dass diese Ultima Ratio bleiben.


Nachdem der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren auf große Zustimmung gestoßen ist, empfiehlt die DGPPN die Bestimmungen bereits vor dem endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes durch Verkündung im Bundesgesetzblatt entsprechend anzuwenden und das Betreuungsgericht anzurufen.

 


 

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), 31.01.2013 (tB).

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