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Deutsche PalliativStiftung
Macht gute Palliativversorgung Sterbehilfe überflüssig?
Fulda (5. März 2013) – Weil ein 80-jähriger Mann aus dem hessischen Altenstadt das Leben seiner bettlägerigen und dementen Ehefrau als nicht mehr lebenswert erachtete, durchtrennte er im Februar 2012 den Schlauch ihrer Nahrungssonde. Zwar konnte am gleichen Tag noch die Sonde wieder angeschlossen werden, aber im März verstarb die Frau. Gestern wurde der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
„Diese tragische Verzweiflungstat hätte nicht passieren dürfen“, kommentiert Thomas Sitte, Vorstandsvorsitzender der Deutschen PalliativStiftung, das Urteil aus Gießen. Der Fall zeige „leider wieder einmal, dass die Möglichkeiten von Hospizarbeit und Palliativversorgung in der Bevölkerung nach wie vor zu wenig bekannt sind“, sagt Sitte und fügt hinzu: „Aufklärung tut Not, damit eine gute Palliativversorgung Sterbehilfe überflüssig machen kann!“ Neben Aufklärungskampagnen für Impfungen und Früherkennung wünscht sich Sitte auch flächendeckende Werbung für die Patientenrechte und Palliativversorgung am Lebensende.
Der Fuldaer Arzt setzt sich mit der Deutschen PalliativStiftung dafür ein, dass das Wissen, das unnötiges Leid verhindert werden kann, in der Gesellschaft weiter verbreitet wird. „Ich weiß, dass der Wunsch nach Sterbehilfe oft aus Verzweiflung und Nicht-Wissen über die palliative Versorgung heraus aufkommt, aber alle belastenden Symptome schwerstkranker Kinder und Erwachsener können gelindert werden.“
Seine Stellvertreterin, Prof. Dr. jur. Ruth Rissing-van Saan, Vorsitzende Richterin am BGH i.R. betont, dass solche Sterbehilfe nicht notwendig sei: „Niemand muss länger Leid ertragen, als er dies möchte. Wenn ein Mensch in schwerster Krankheit den erlösenden Tod herbeisehnt, darf er selbstbestimmt jede künstliche Lebensverlängerung und Therapien ablehnen oder beenden. Niemand hat die gesetzliche Pflicht, weiter zu leben und hat das Recht auf Therapieverweigerung. Auch Suizid ist für den Betroffenen selbst nicht strafbar.“ Aber ein Tötungswunsch darf nicht an Zweite abgegeben und eine Tötung niemals delegiert werden. Gleichzeitig dürfe laut Rissing-van Saan auch ein anderer nicht anstelle des Betroffenen nach seinen Empfindungen und Wertvorstellungen eine Entscheidung treffen. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland eine Straftat.
„Wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist und der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte den mutmaßlichen Patientenwillen ermitteln.“ Daher ist es nach Ansicht von Thomas Sitte elementar, dass jeder Mensch weiß, was zu tun ist, wenn der Patientenwille nicht festgehalten ist.
INFO: Die Deutsche PalliativStiftung setzt sich für die Aufklärung ein. Sie bietet Muster zu Patientenverfügungen an sowie weitere Bücher und Broschüren zur Palliativversorgung.
Weitere Informationen unter www.paliativstiftung.de
Quelle: Deutsche PalliativStiftung, 05.03.2013 (tB).