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Diakonie Deutschland und DEKV
Klare Verantwortungen und mehr Praxisanleitung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten
Berlin (21. Mai 2019) – Der Referentenentwurf des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) sieht erstmals eine bundesweit einheitliche und staatlich anerkannte Ausbildung in diesen Berufen vor.
Bei der Verbändeanhörung am 24. Mai 2019 im Bundesministerium für Gesundheit werden der Deutsche Evangelische Krankenhausverband e. V. (DEKV) und die Diakonie Deutschland diese Neuerungen ebenso wie die geregelte Ausbildungsvergütung begrüßen. „Es ist wichtig, dass wir junge Menschen mit unterschiedlichen Interessen und Begabungen für die Gesundheitsberufe und eine Tätigkeit im Krankenhaus gewinnen. Der Referentenentwurf trägt dazu bei, die Attraktivität der Berufsbilder zu fördern“, sagt Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland.
„Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten leisten in unseren Krankenhäusern einen wertvollen Beitrag zu einem reibungslosen Arbeitsablauf bei Operationen. Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten sind in den Aufwachräumen der OPs und den Notaufnahmen wichtige Mitarbeitende bei der Patientenbetreuung. Dank der bundeseinheitlichen Anerkennung der Berufsabschlüsse und der geregelten Finanzierung können unsere Häuser ihren Auszubildenden eine noch bessere und attraktivere Perspektive bieten“, erklärt Christoph Radbruch, Vorsitzender des DEKV.
„Für eine gute und koordinierte Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungsorten Schule und Krankenhaus muss die Verteilung der Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sein, vor allem, wenn sich diese Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft befinden. Bei der Aufteilung der Verantwortung sollte sich der Referentenentwurf am Pflegeberufegesetz vom 17. Juni 2017 orientieren. Zum geplanten Start der Ausbildung von OTAs und ATAs am 1. Januar 2021 können so erste Erfahrungen aus der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes genutzt werden und eine einheitliche Gestaltung aller Ausbildungskooperationen zu Gesundheitsfachberufen erleichtert allen Beteiligten die Umsetzung“, fordert Radbruch.
„Nachbesserungsbedarf sehen wir auch beim Umfang der Praxisanleitung. Hier sieht der Referentenentwurf wie in der Pflegausbildung verpflichtend mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildung vor. Doch OTAs und ATAs können aufgrund anderer Teamstrukturen weniger als Pflegende auf die Unterstützung erfahrener Kolleginnen und Kollegen setzen. Zudem entsprechen die Verantwortung und Eigenständigkeit dieser Berufe mehr der Tätigkeit von Hebammen als der von Pflegenden. Daher sollte sich auch der Anteil der Praxisanleitung am Referentenentwurf zur Reform der Hebammenausbildung orientieren. Wie empfehlen daher, den vorgeschrieben Anteil der Praxisanleitung für OTAs und ATAs auf mindestens 20 Prozent anzuheben. Um die personellen Ressourcen für eine qualifizierte Praxisanleitung bereitstellen zu können, muss der damit verbundene Aufwand explizit zu den refinanzierten Aufwendungen für die Ausbildung zählen“, erklärt Radbruch weiter.
Quelle: Diakonie Deutschland, 21.05.2019 (tB).