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Einzelpflegekräfte scheinselbstständig?
bpa legt Gutachten zu Einzelpflegekräften nach § 77 SGB XI vor
Berlin (28. Juli 2008) – Die Pflegeversicherungsreform gewährt den Pflegekassen seit dem 1. Juli 2008 eine erweiterte Möglichkeit, Verträge mit Einzelpflegekräften zu schließen. Diese Regelung hat diverse Umsetzungsfragen für Pflegebedürftige und deren Angehörige ebenso wie für Pflegekassen und Pflege-einrichtungen aufgeworfen. Daher hat der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) ein Rechtsgutachten hierzu erstellen lassen. Im Fokus stand die Frage, welche Anforderungen hinsichtlich Qualität und Eignung zum Schutze der Pflegebedürftigen vorliegen müssen und wann Einzelpflegekräfte mit welchem Status tätig werden dürfen. Das Gutachten stellt klar, dass die Qualitätsanforderungen der Pflegeversicherung auch für Einzelpflegekräfte gelten müssen. „Deren jährliche Qualitätsüberprüfung obliegt folglich ab 2011 in jedem Einzelfall den Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa.
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit von Einzelpflegekräften kommt das Gutachten zu brisanten und folgenschweren Ergebnissen: Unter Anwendung der Prüfkriterien von Scheinselbstständigkeit stellt das Gutachten fest, dass das Vertragsverhältnis zwischen Pflegekassen und Einzelpersonen über die Versorgung von Pflegebedürftigen zu einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Einzelpflegekräfte bei der Pflegekasse führen dürfte.
Die Einzelpflegekräfte wären damit nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig auch mit der Folge der Anwendung aller arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften beispielsweise im Hinblick auf den Kündigungsschutz.
„Die Erkenntnisse des vorliegenden Gutachtens dürften weitreichende Folgen haben. Pflegekassen wären nicht Vertragspartner, sondern Arbeitgeber der Einzelpflegekräfte, was gesetzlich nur zulässig ist, wenn die Versorgung gefährdet wäre. Weiterhin sind Pflegekassen und der MDK für die regelmäßige Qualitätsprüfung und deren Transparenz verantwortlich“ so Tews abschließend.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) vom 28.07.2008.