G-BA

Ärzte können zukünftig Präventionsleistungen empfehlen

Berlin (21. Juli 2016) – Ärztinnen und Ärzte können zukünftig, sofern dies medizinisch angezeigt ist, Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention empfehlen. Ziel ist es, individuelle verhaltensbezogene Risikofaktoren zu senken, die für das Entstehen von Erkrankungen verantwortlich sein können. Mögliche Handlungsfelder sind Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Die Beschlüsse zur Änderung der Früherkennungs-Richtlinien für Kinder, Jugendliche und Erwachsene hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst. Die ärztlichen Präventionsempfehlungen können jedoch auch im Rahmen einer sonstigen ärztlichen Untersuchung erteilt werden.

„Ärzte haben mit dem Ausstellen von Präventionsempfehlungen zukünftig eine weitere Möglichkeit Versicherte zu motivieren, an gesundheitsbezogenen Kursen teilzunehmen. Der G-BA hat den Auftrag des Gesetzgebers, hierzu die entsprechende Ausgestaltung vorzunehmen, fristgerecht umgesetzt. Die Präventionsempfehlung in Form einer ärztlichen Bescheinigung soll bei der Beantragung von Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention von den Krankenkassen berücksichtigt werden. Krankenkassen bezuschussen dann die Kosten für ein zertifiziertes Angebot oder bieten – ohne weitere Kosten für die Versicherten – selbst solche Leistungen an. Zudem können Präventionsleistungen von den Versicherten weiterhin ohne eine ärztliche Empfehlung beantragt werden“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

Der GKV-Spitzenverband legt gemäß § 20 Abs. 2 SGB V Einzelheiten zu den Handlungsfeldern sowie den Kriterien der Leistungen fest.

Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2017 in Kraft. Beschlusstexte und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.


Hintergrund – Abgabe von Präventionsempfehlungen

Mit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes am 25. Juli 2015 erhielt der G-BA den Auftrag, die Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene weiterzuentwickeln. Dabei soll ein stärkeres Augenmerk auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten die Möglichkeit, Präventionsempfehlungen auszustellen, um so Versicherte mit gesundheitsbezogenen Risiken zur Inanspruchnahme von primärpräventiven Angeboten zu motivieren. Das Gesetz sieht vor, dass der G-BA erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere zur Ausgestaltung dieser Präventionsempfehlungen regelt.


Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 21.07.2016 (tB).

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