G-BA-Beschluss I: Bekämpfung antibiotika-resistenter Keime

MRSA-Sanierungsbehandlung in der häuslichen Krankenpflege künftig GKV-Leistung

 

Berlin (23. Januar 2014) – Die ambulante MRSA-Eradikationstherapie (Methicillin-resistente Staphylococcus aureus-Sanierung) kann künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für bestimmte Patientengruppen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst.

 

„Die künftig verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zur Beseitigung von MRSA können bei Menschen mit bestimmten Risikofaktoren zur Anwendung kommen, obwohl sie noch keine Krankheitssymptome aufgrund einer MRSA-Besiedelung aufweisen, es also noch nicht zur Infektion gekommen ist. Je nachdem, welche Maßnahmen der ärztliche Sanierungsplan vorsieht, handelt es sich zum Beispiel um antiseptische Behandlungen der Nase, besiedelter Wunden oder der Haut“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

 

Staphylokokken sind häufig vorkommende Bakterien, die regelmäßig auf der Haut gesunder Menschen zu finden sind, jedoch auch in den Körper eindringen und Infektionen verursachen können. Der Methicillin-resistente Staphylococcus aureus hat Abwehrmechanismen gegen Antibiotika entwickelt und ist daher schwer behandelbar.

 

Für gesunde Menschen ist eine Besiedelung mit MRSA zunächst ungefährlich. Wenn aber bestimmte Risikofaktoren vorliegen, wie beispielsweise chronische Wunden, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erkrankung beziehungsweise die Verschlimmerung bestehender Krankheiten die Folge. Dazu können Hautinfektionen, Muskelerkrankungen und – bei schweren Verlaufsformen – auch lebensbedrohliche Krankheiten wie Lungenentzündungen oder Blutvergiftungen zählen.

 

Hintergrund der Entscheidung ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) aus dem Jahr 2012, mit dem der Gesetzgeber den G-BA beauftragt hatte, Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Sanierung von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu regeln.

 

Im November 2012 hatte der G-BA beschlossen, dass eine ambulante Sanierungsbehandlung von Trägern von MRSA-Keimen unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV erfolgen kann, auch in Hinblick auf die Verordnung von Arzneimitteln. Eine solche Leistungspflicht besteht seitdem bei sogenannten Trägern mit bestimmten Risikofaktoren und positivem MRSA-Nachweis.

 

Der heutige Beschluss zur MRSA-Eradikationstherapie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

Der Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

 

 


 

Quelle: G-BA – Gemeinsame Bundesausschuss, 23.01.2013 (tB).

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