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G-BA

Drei Einsatzgebiete der PET als mögliche Erprobungsthemen

 

Berlin (18. April 2013) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin vereinbart, studienrelevante Fragestellungen zum Einsatz der Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei Patientinnen oder Patienten mit rezidivierendem kolorektalem Karzinom (nach Behandlung wieder aufgetretenem Krebs des Dick- und Mastdarms), mit malignem Melanom (bösartigem Hautkrebs) sowie mit Ösophagus-Karzinom (Speiseröhrenkrebs) für mögliche Erprobungsrichtlinien zu erarbeiten.

 

Die PET ist ein bildgebendes Verfahren der Nuklearmedizin, mit dem Funktion, Stoffwechsel und biochemische Prozesse von Organen charakterisiert werden können. PET-Bilder können mit anderen bildgebenden Verfahren abgeglichen oder mit der Computertomographie fusioniert werden (PET/CT).

 

Mit dieser Entscheidung hat der G-BA seine Ankündigung von November 2012 realisiert und aus 13 Indikationen zum Einsatz von PET; PET/CT drei ausgewählt, für die er seine Beratungen zur Umsetzung der Erprobungsregelung fortsetzen möchte. Als nächste Schritte sollen Fragestellungen für Studien entwickelt werden, die den für spätere Richtlinienentscheidungen erhofften Erkenntnisfortschritt bringen können.

 

Die Auswahl der drei genannten Indikationen erfolgte unter anderem unter Berücksichtigung des gegenwärtig erreichten Erkenntnisstands auf dem jeweiligen Erkrankungsgebiet, der Kenntnis von laufenden Studien, die in absehbarer Zeit Erkenntnisse für die Nutzenbewertung erwarten lassen, Erfolgsaussichten in Bezug auf die Durchführung von Erprobungsstudien sowie der vorhandenen Therapiemöglichkeiten.

 

Für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer Behandlungsalternative erkennen lassen, kann der G-BA seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) Richtlinien für eine Erprobung beschließen (§ 137e SGB V). Bis dahin konnten nur Methoden zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, deren medizinischer Nutzen durch Studien belegt war. Der G-BA hatte bis zu der Erprobungsregelung selbst keine Möglichkeit, auf eine Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnislage direkten Einfluss zu nehmen.

 

Die zur Umsetzung der Erprobungsregelung erforderlichen Ergänzungen der Verfahrensordnung des G-BA waren im September 2012 verabschiedet worden. Im November 2012 hatte der G-BA weitere Anlagen der Regelung beschlossen, darunter ein Formular für den Antrag auf Richtlinien zur Erprobung, ein Anforderungsformular für die Beratung der Antragsteller sowie eine Gebührenordnung für die Beratung.

 

Mit der bereits vorliegenden Teilgenehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für die Erprobungsregelung bedarf es zum Inkrafttreten des genehmigten Teils noch der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die in Kürze erfolgen soll.

 


 

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 18.04.2013 (tB).

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