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G-BA fasst Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus neu
Berlin (18. Oktober 2012) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag eine Neufassung der für stationär tätige Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten geltenden Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) beschlossen. Darin werden vor allem Zeitraum und Umfang der Fortbildungsverpflichtung sowie das Nachweisverfahren verbindlich geregelt.
Der bisherige Normtext wurde auch auf der Grundlage von externen Hinweisen grundlegend überarbeitet, um Auslegung und Umsetzung der Regelungen zu vereinfachen. Neben der Konkretisierung von Textpassagen, beispielsweise zum fortbildungsverpflichteten Personenkreis, wurde auch das Nachweisverfahren vereinfacht, indem die Vorgaben des G-BA mit den bereits bestehenden Regelungen zur Fortbildungspflicht harmonisiert wurden. Dabei handelt es sich zum einen um die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte (§ 95d SGB V) und zum anderen um die berufsrechtlichen Regelungen, die in den länderspezifischen Berufs- und Fortbildungsordnungen der Kammern festgelegt sind.
Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V), für zugelassene Krankenhäuser Regelungen über die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten festzulegen.
Die Regelungen einschließlich der tragenden Gründe werden auf der Website des G-BA veröffentlicht und treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 18.10.2012 (tB).