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Merkblatt zum Basis-Ultraschall informiert schwangere Frauen über neuen Leistungsanspruch

 

Berlin (21. März 2013) – Gesetzlich krankenversicherte Frauen haben während einer Schwangerschaft grundsätzlich Anspruch auf drei so genannte Basis-Ultraschalluntersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin ein wissenschaftlich fundiertes Merkblatt verabschiedet, das vor dem ersten Ultraschallscreening über Vorteile, aber auch über unerwünschte Wirkungen und Risiken umfassend informiert und schwangeren Frauen künftig vor der Untersuchung verpflichtend ausgehändigt werden muss.

 

Dieser Beschluss zum Merkblatt wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2013 in Kraft. Das Merkblatt wird zunächst als Anlage zu den Mutterschafts-Richtlinien veröffentlicht und nach Inkrafttreten auch in gedruckter Form für die Verteilung über die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.

 

Zu der Entscheidung sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Methodenbewertung:

 

„Mit Hilfe des Screenings kann festgestellt werden, ob eine Schwangerschaft und die Entwicklung des Kindes im Mutterleib nach medizinischen Maßstäben normal verläuft. Von 100 Schwangeren bringen 96 bis 98 Frauen ein gesundes Kind zur Welt. Manchmal zeigen sich bei der Ultraschalluntersuchung jedoch Auffälligkeiten, die einer genaueren Abklärung bedürfen und entsprechende Folgeuntersuchungen notwendig machen. Es ist deshalb wichtig, dass Frauen rechtzeitig über Ziele, Inhalte und Grenzen sowie mögliche Folgen des Screenings aufgeklärt werden, um auf der Grundlage dieser Informationen eine ausgewogene Entscheidung treffen zu können.“

 

Mit dem Merkblatt wird zugleich ein Beschluss des G-BA aus dem Jahr 2010 in Kraft gesetzt, der die in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegten Inhalte der Ultraschalluntersuchung im 2. Schwangerschaftsdrittel (2. Trimenon) hinsichtlich der Leistungsinhalte aktualisiert und konkretisiert.

 

Bei den drei Untersuchungen wird jeweils überprüft, ob sich das Ungeborene altersgerecht entwickelt, ob es sich um Mehrlinge handelt und ob es Hinweise auf Entwicklungsstörungen gibt. Für die erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung hatte der G-BA unter anderem auch Qualifikationsanforderungen für Ärztinnen und Ärzte definiert, die die Untersuchung durchführen. Schwangere Frauen haben auch weiterhin die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen und ohne Folgen für den Versicherungsschutz auf die Ultraschalluntersuchungen zu verzichten.

 

Mit einer Ultraschalluntersuchung – auch Sonographie genannt – kann man das Kind in der Gebärmutter mittels unschädlicher Schallwellen sichtbar machen, die von Gewebeschichten im Körper als Echo zurückgeworfen werden und ein Bild erzeugen.

 

Der Beschlusstext und eine Erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

 

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/26/

 


 

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 21.03.2013 (tB).

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