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G-BA
Neue Datensatzbeschreibung für Qualitätsbericht der Krankenhäuser
Berlin (17. April 2014) – Für den Qualitätsbericht der Krankenhäuser liegt eine neue Datensatzbeschreibung vor. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst. Die Neuregelung tritt nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext wird in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
Der G-BA hatte im März 2014 neue Vorgaben für den jährlichen Qualitätsbericht ab dem Berichtsjahr 2013 beschlossen und dabei mehrere inhaltliche und redaktionelle Änderungen umgesetzt. Die nötige Anpassung der Datensatzbeschreibung für die maschinenverwertbare XML-Version des Berichts stand bislang noch aus und wurde mit dem heutigen Beschluss umgesetzt.
Künftig müssen in dem Bericht unter anderem Angaben zu Zielvereinbarungen mit leitenden Ärztinnen und Ärzten – auch „Chefarztverträge“ genannt – gemacht werden. Diese Regelung soll Transparenz darüber herstellen, ob Krankenhäuser für bestimmte Operationen, Eingriffe oder Leistungen finanzielle Anreize setzen. Verstöße von Kliniken gegen die gesetzliche Pflicht zur Qualitätsberichterstattung können darüber hinaus finanzielle Sanktionen nach sich ziehen. Um für Krankenhäuser eine zusätzliche Korrekturphase für die Anmeldedaten zu ermöglichen, wurde der Anmeldungs- und Registrierungszeitraum bei der dafür zuständigen Datenannahmestelle um 14 Tage vorgezogen.
Neben diesen und weiteren technischen Änderungen und Anpassungen wurden auch die aktualisierten Servicedateien für den Qualitätsbericht zur Veröffentlichung auf der Website des G-BA freigegeben. Ab dem Berichtsjahr 2013 muss der Bericht jeweils in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Dezember des Erstellungsjahres an die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) übermittelt werden.
Der G-BA beschließt im Auftrag des Gesetzgebers Vorgaben zu Inhalt, Umfang und Datenformat des Qualitätsberichts. Einzelne XML-Berichte können in einer Referenzdatenbank vollständig abgerufen werden. Für weiterführende Informationen stehen ein Flyer und eine Lesehilfe zu den Qualitätsberichten zur Verfügung.
Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 17.04.2014 (tB).