GESUNDHEITSPOLITIK
AWARDS
Wund(er)heilung mit Amnion – DGFG erhält deutschen Wundpreis 2021
Ausschreibung DGNI-Pflege- und Therapiepreis 2022
Ausschreibung: Otsuka Team Award Psychiatry+ 2021
BGW-Gesundheitspreis 2022: Gute Praxis aus der Altenpflege gesucht!
Aktionsbündnis Patientensicherheit vergibt Deutschen Preis für Patientensicherheit 2021 an herausragende…
VERANSTALTUNGEN
20.-22.01.2022 online: ANIM: NeuroIntensivmediziner diskutieren neue Erkenntnisse zu COVID-19
8.-10. September 2021: Weimar Sepsis Update 2021 – Beyond the…
13.09. – 18.09.2021: Viszeralmedizin 2021
24.06. – 26.06.2021: 27. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Radioonkologie
17.06. – 19.06.2021: 47. Jahrestagung der Gesellschaft für Neonatologie und…
DOC-CHECK LOGIN
G-BA passt Regelung zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen an
Berlin (16. Februar 2012) – Mit einer am Donnerstag beschlossenen Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zielt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf eine wirkungsvollere Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Quotenregelung bei der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Diese sieht vor, dass in jedem Planungsbereich ein bestimmter Anteil der Zulassungsmöglichkeiten denjenigen Leistungserbringern vorbehalten wird, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen.
Der G-BA-Beschluss hat zum Inhalt, dass Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten mit einer weiteren Zulassung als psychologischer Psychotherapeut zur Behandlung von Erwachsenen bei der Berechnung der Quote nur dann mit erfasst werden, wenn sie mindestens zu 90 Prozent Kinder und Jugendliche behandeln. Bisher wurden diese Leistungserbringer mit der Hälfte ihrer Zeit für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen eingerechnet.
„Die Zahlen zeigen, dass das Ziel einer faktischen Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen bisher nicht erreicht wurde“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung. „Deshalb ist es sachgerecht, hier eine Korrektur vorzunehmen. Allerdings soll der Beschluss erst am 1. Januar 2013 in Kraft treten, da bis dahin die Regelungen der Bedarfsplanung insgesamt überarbeitet werden.“
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/7/
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 16.02.2012 (tB).