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G-BA

Qualitätsvorgaben zum Bauchaortenaneurysma nun konkreter

 

Berlin (16. August 2012) – In seiner Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma hat der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) personelle und fachliche Voraussetzungen für die medizinische Behandlung bei diesem Krankheitsbild klargestellt und angepasst. Die Regelungen gelten verbindlich für die stationäre Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten, die sich einer planbaren oder notfallmäßigen Operation ihres Bauchaortenaneurysmas unterziehen müssen. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin und reagierte damit auf Hinweise und Auslegungsfragen der Fachwelt zu der seit Dezember 2009 gültigen Fassung der Richtlinie.

 

Die Klarstellungen beziehen sich unter anderem auf die erforderlichen fachärztlichen Standards bei der Behandlung dieser Erkrankung. So wurde beispielsweise festgelegt, dass betroffenen Patientinnen und Patienten innerhalb von 30 Minuten ein gefäßchirurgischer Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stehen muss. In diesem Zeitraum soll das ärztliche Team vor Ort alle notwendigen Vorbereitungen für eine im Notfall erforderliche gefäßchirurgische Operation treffen und auch umgehend lebensrettende Maßnahmen vornehmen können, wenn die Situation das gebietet.

 

Bei einem Bauchaortenaneurysma (BAA) handelt es sich um eine Aussackung der Hauptschlagader (Aorta) im Bauchraum. Wenn diese einreißt, besteht für die betroffenen Patientinnen und Patienten Lebensgefahr. In Deutschland gibt es pro Jahr rund 13.000 Krankenhausfälle mit der Diagnose BAA.

 

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden in Kürze auf folgender Internetseite veröffentlicht:

 

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/18/

 

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung für Krankenhäuser zu beschließen, die für die Versorgung von GKV-Patienten zugelassenen sind (§ 137 SGB V). Auf diese Weise sollen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Krankenhausbehandlungen gesichert und verbessert werden. Die entsprechenden Beschlüsse des G-BA sind für alle Leistungsanbieter verbindlich. Im März 2008 hatte der G-BA die Erstfassung einer Regelung zur Qualitätssicherung zum Bauaortenaneurysma beschlossen

 


 

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 16.08.2012 (tB).

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