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G-BA regelt nicht den Einzelfall
Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt auch bei ausgeschlossenen Methoden
Berlin (20. Januar 2011) – Da Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht den Einzelfall regeln, können gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten in Ausnahmefällen auch auf vom G-BA ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Anspruch nach dem so genannten Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben – sofern die dort festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Mit einem entsprechenden Beschluss hat der G-BA am Donnerstag in Berlin seine Richtlinien zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungs-methoden in der vertragsärztlichen Versorgung und Krankenhausbehandlung sowie seine Verfahrensordnung um diese Klarstellung ergänzt und damit die gültige Rechtslage explizit abgebildet.
Die Rechtsprechung des BVerfG vom 6. Dezember 2005 sieht zwar vor, dass bei einem hinreichenden Schweregrad einer Erkrankung, der Alternativlosigkeit sowie vorliegendem Nachweis der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Behandlungsmethode ein Anspruch zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bestehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) waren jedoch Zweifel aufgetreten, ob dies auch der Fall ist, wenn der G-BA diese Methode zuvor ausgeschlossen hat. Mit dem aktuell gefassten Beschluss wird klargestellt, dass der Ausschluss von Methoden die Anwendung des Nikolausbeschlusses nicht behindert.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 20.01.2011 (tB).