Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Verbesserte Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit einer geistigen Behinderung

 

Berlin (18. Oktober 2018) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie, die die Durchführung einer Psychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, um zusätzliche Regelungen für Menschen mit einer geistigen Behinderung am Donnerstag in Berlin ergänzt. Menschen mit Intelligenzminderungen, die sich in psychotherapeutischer Behandlung befinden, können zukünftig für die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie auch zusätzliche Zeiteinheiten zulasten der Krankenkassen erhalten. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten, Bezugspersonen in die ambulante Psychotherapie dieser Patientengruppe einzubeziehen, erweitert worden.

So können künftig Menschen mit einer geistigen Behinderung bis zu zehn psychotherapeutische Sprechstunden-Einheiten je Krankheitsfall in Anspruch nehmen. Mit der psychotherapeutischen Sprechstunde soll den Patienten zeitnah ein niedrigschwelliger Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung ermöglicht werden. Sie dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Die Sprechstunde kann bisher als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) durchgeführt werden; bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens zehnmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten).

Bei Menschen mit einer geistigen Behinderung bestehen häufig spezifische Bedingungen bei der Wahrnehmung, der Problemerkennung, der Problemlösung und -umsetzung sowie der Beziehungsgestaltung und ggf. notwendigen Unterstützung im Alltag. Insofern kann es bei der psychotherapeutischen Behandlung und Diagnostik dieser Patientengruppe auch im Erwachsenenalter nötig sein, für die Behandlung der Störung relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld einzubeziehen. Mit der Richtlinienänderung wird dies möglich. Für die Einbeziehung dieser Bezugspersonen von erwachsenen Menschen mit einer geistigen Behinderung stehen nun weitere Therapieeinheiten im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde, der Probatorik und der Rezidivprophylaxe zur Verfügung.

„Der heutige Beschluss berücksichtigt die besonderen Belange von Menschen mit einer geistigen Behinderung und verbessert ihre psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten“, sagte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Psychotherapie, heute in Berlin. „Wir haben uns im Zuge der Beratungen auch intensiv mit der Begrifflichkeit ‚geistige Behinderung‘ befasst, was schon allein deshalb notwendig war, weil viele Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung diese Formulierung als diskriminierend ablehnen. Es gibt aber derzeit noch keine alternative Begrifflichkeit, die innerhalb von Wissenschaft, Gesellschaft und Politik Konsens findet, in der erforderlichen Klarheit und Transparenz das Krankheitsbild beschreibt und die etablierte Bezeichnung ersetzen könnte. Sobald dies der Fall ist, prüfen wir die Terminologie erneut“, so Lelgemann weiter.

Klarstellend beinhaltet der Beschluss zunächst die Definition der Patientengruppe, für die die verbesserten Behandlungsmöglichkeiten gelten sollen: Menschen, bei denen eine Diagnose entsprechend des Abschnitts „Intelligenzstörung“ (F70-F79) nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) vorliegt. Dies sind insbesondere leichte bis schwerste Intelligenzminderungen.

 

Weiterführende Informationen


Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 18.10.2018 (tB).

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