Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe

Ärztlich assistierte Selbsttötung ist kein Fall für das Strafrecht

 

Berlin (20. August 2015) – Vor dem Hintergrund der derzeit intensiv geführten Sterbehilfe-Debatte um die im Deutschen Bundestag vorgelegten vier Gesetzentwürfe fordert die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. eine Versachlichung der Diskussion. Bereits im Vorfeld der Debatte hatte die Fachgesellschaft in einer Befragung unter ihren Mitgliedern gezeigt, dass es sich bei der Bitte um Hilfe zur Selbsttötung auch bei Ärzten, die auf dem Gebiet der Krebserkrankungen tätig sind, um eine seltene und sehr individuell ausgeprägte Konfliktsituation handelt. Mit der nun aktuell vorliegenden Stellungnahme geht die DGHO explizit auf die vier vorgelegten Gesetzentwürfe ein.


Die vier vorliegenden Gesetzentwürfe beschäftigen sich in ihrem Kern mit unterschiedlichen Aspekten. Im Mittelpunkt des Entwurfs von Michael Brand, Kerstin Griese u.a. steht die "Geschäftsmäßigkeit". Aufgrund der begrifflich weit gefassten Definition einer solchen "Geschäftsmäßigkeit" lehnt der Vorstand der DGHO diesen Gesetzentwurf ab. Mit einer möglichen Realisierung geriete die ärztlich assistierte Selbsttötung in einen von der Kriminalisierung bedrohten Dunstkreis.

Der von Peter Hintze, Prof. Karl Lauterbach, Dr. Carola Reimann u.a. vorgelegte Entwurf sieht keine Änderung des Strafrechts vor, dafür die Aufnahme eines Abschnitts "Selbstbestimmung des Patienten" mit einem Paragraphen "Ärztlich begleitete Lebensbeendigung" in das Bürgerliche Gesetzbuch. Zwar folgt der Gesetzentwurf einer nachvollziehbaren Intention, ungeachtet dessen bleibt die Frage offen, ob durch eine solche Regelung die rechtliche Situation für Patienten und Ärzte tatsächlich verbessert wird. "Nach derzeitiger Rechtslage ist die Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar. Gerade diese Situation lässt Raum für Gewissensentscheidungen in individuell ausgeprägten Notsituationen", betont Prof. Mathias Freund, Geschäftsführender Vorsitzender der DGHO.

Kernpunkt des Gesetzentwurfes von Renate Künast, Dr. Petra Sitte, Kai Gehring u.a. ist das Verbot der "gewerbsmäßigen" Hilfe zur Selbsttötung, das eine Strafbewehrung von bis zu zwei Jahren einschließt. Wie die Autoren des Gesetzentwurfs lehnt der Vorstand der DGHO jegliche profitorientierte Sterbehilfe ab. Aus Sicht der Fachgesellschaft ist es allerdings problematisch, dass die ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung bei einer Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs gegebenenfalls unter die Bedrohung des Strafrechts gerät, so Prof. Diana Lüftner, Vorsitzende der DGHO. "Mit der Strafbarkeit der assistierten Selbsttötung würde die gerade in den letzten Jahren durch den Bundesgesetzgeber und die Gerichte erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe konterkariert."

Grundsätzlich ist eine Strafrechtsänderung aus Sicht des DGHO-Vorstands nicht wünschenswert. Das macht Freund auch mit Blick auf den Gesetzentwurf von Dr. Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger, Peter Beyer u.a. deutlich: "Bei der ärztlich assistierten Selbsttötung ist es gut, wenn der Staat in einer so individuellen und mit Not behafteten Situation den Raum für Gewissensentscheidungen offen lässt. Wir haben großes Vertrauen, dass die Ärzte hier verantwortlich handeln." In diesem Zusammenhang verweist Lüftner auf die von der DGHO durchgeführte Umfrage. Fast die Hälfte der befragten Onkologen war noch nie auf eine Hilfe zur Selbsttötung angesprochen worden. Bei denjenigen, die von Patienten angesprochen wurden, war dies in weniger als zehn Fällen in einem ganzen Berufsleben der Fall.

Aus Sicht der DGHO sollte die gesellschaftspolitische Position gegenüber den freiverantwortlichen Sterbewünschen einzelner unheilbar kranker Patienten und den Gewissensentscheidungen ihrer Ärzte von unbedingter Toleranz geprägt sein. Dazu gehören Rechtssicherheit auf der einen und strikte Sorgfältigkeitskriterien auf der anderen Seite. "Als Ärztinnen und Ärzte, die wir tagtäglich mit dem Sterben konfrontiert sind, lehnen wir jegliche Form der profitorientierten Sterbehilfe mit aller Entschiedenheit ab. Mit einem möglichen Gesetz aber würde Ärzten und Patienten der gemeinsame Freiraum genommen, den es in – selten vorkommenden – Situationen braucht. Wenn sich Patienten selbstverantwortlich und in vollem Bewusstsein ihrer Situation zu einer Selbsttötung entscheiden, dann dürfen wir sie als Ärzte nicht allein lassen", so Freund.

Im Einzelnen fordert die DGHO für den ärztlichen Bereich:

 

  • eine Verbesserung der palliativmedizinischen Versorgung und einen Ausbau der Hospize
  • mehr Hilfestellungen für Ärzte beim Umgang mit Extremsituationen am Lebensende
  • keine Veränderung des geltenden Strafrechts in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit
  • keine Verpflichtung für Ärzte zur Hilfestellung bei der Selbsttötung
  • Anpassung des ärztlichen Berufsrecht an das geltende Strafrecht

 

 

Die Stellungnahme des DGHO-Vorstands zu den im Deutschen Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfen zur Sterbehilfe kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

 

 

 

DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie


Die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. besteht seit über 75 Jahren und hat heute mehr als 3.000 Mitglieder, die in der Erforschung und Behandlung hämatologischer und onkologischer Erkrankungen tätig sind. Mit der Ausarbeitung von Aus-, Fort- und Weiterbildungscurricula, der Erstellung von Behandlungsleitlinien und Behandlungsempfehlungen sowie mit der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsseminaren fördert die Fachgesellschaft die hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten mit hämatologischen und onkologischen Erkrankungen.

 

 

Weitere Informationen

 

 

 


Quelle: DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V., 20.08.2015 (tB).

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