Gewisse Vorteile bei Nebenwirkungen, aber Gleichwertigkeit bei der Hauptwirkung nicht nachgewiesen

Netupitant/Palonosetron zur Prävention von Übelkeit und Erbrechen: Zusatznutzen nicht belegt

 

Köln (16. November 2015) – Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat in einer Dossierbewertung überprüft, ob die Wirkstoffkombination Netupitant/Palonosetron (Handelsname Akynzeo) gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einen Zusatznutzen bietet. Die Wirkstoffkombination ist seit Mai 2015 zugelassen zur Prävention von akuter und verzögert auftretender Übelkeit und Erbrechen bei erwachsenen Patienten, die aufgrund einer Krebserkrankung eine mäßig oder stark emetogene (d. h. Brechreiz auslösende) Chemotherapie erhalten. Demnach ist ein solcher Zusatznutzen weder bei mäßig emetogenen noch bei stark emetogenen Chemotherapien belegt.



Zweckmäßige Vergleichstherapie von der Art der Chemotherapie abhängig

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) hat in seinem Auftrag zwischen zwei Therapiesituationen unterschieden: Bei einer mäßig emetogenen Chemotherapie sollte der Zusatznutzen der neuen Wirkstoffkombination gegenüber einer Zweifachkombination aus einem Serotonin-Antagonisten und Dexamethason als zweckmäßiger Vergleichstherapie untersucht werden. Bei einer Chemotherapie auf Cisplatin-Basis, die in hohem Maße zu Brechreiz führt, sollte die zweckmäßige Vergleichstherapie in einer Dreifachkombination bestehen, nämlich einem Serotonin-Antagonisten, einem Neurokinin-1-Rezeptorantagonisten und wiederum Dexamethason.


Keine verwertbaren Daten zu mäßig emetogener Chemotherapie

Zur ersten Fragestellung (mäßig emetogene Chemotherapie) legte der Hersteller in seinem Dossier Daten aus einer direkt vergleichenden Studie und aus einem indirekten Vergleich vor, in denen als Serotonin-Antagonist Palonosetron zum Einsatz gekommen war. Beide Vergleiche sind für die Ableitung des Zusatznutzens ungeeignet, denn in die direkt vergleichende Studie, die auch für den indirekten Vergleich herangezogen wurde, waren Patienten eingeschlossen, deren Kombinations-Chemotherapie in aktuellen Leitlinien als hoch emetogen eingestuft wird.


Bei stark emetogener Chemotherapie nur bei Nebenwirkungen gewisse Vorteile

Für die zweite Fragestellung (stark emetogene Chemotherapie auf Cisplatin-Basis) wählte der Hersteller aus den zulässigen zweckmäßigen Vergleichstherapien die Dreifachkombination Palonosetron, Aprepitant und Dexamethason, die in einer relevanten Studie (NETU-10-29) mit Netupitant/Palonosetron und Dexamethason verglichen wurde, und zwar bei Patienten, die teils eine mäßig emetogene, teils eine stark emetogene Chemotherapie erhielten. Die im Dossier eingereichten Auswertungen wurden auf Basis der zweiten, für die Fragestellung relevanten Teilpopulation vorgenommen. Die Bewertung erfolgte auf Grundlage der Ergebnisse über die gesamte Studiendauer, also über mehrere Chemotherapiezyklen hinweg.

Bei den Endpunkten Gesamtmortalität, schwerwiegende unerwünschte Ereignisse und Therapieabbruch wegen unerwünschter Ereignisse gibt es keinen statistisch signifikanten Unterschied und somit keinen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen von Netupitant/Palonosetron gegenüber der Vergleichstherapie. Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde nicht untersucht, und für den Endpunkt Übelkeit liegen keine verwertbaren Daten vor, sodass für diese beiden Endpunkte ebenfalls ein Zusatznutzen nicht belegt ist.

Für den Endpunkt Erbrechen hat der Hersteller nur Ergebnisse für den ersten Chemotherapiezyklus vorgelegt. Diese reichen zur Ableitung eines Zusatznutzens nicht aus, zumal für Patientinnen und Patienten in erster Linie antiemetogene Effekte relevant sind, die über mehrere Chemotherapiezyklen bestehen bleiben.

Beim Nebenwirkungsendpunkt Diarrhö gibt es einen statistisch signifikanten Unterschied zugunsten von Netupitant/Palonosetron und damit einen Anhaltspunkt für einen beträchtlich geringeren Schaden im Vergleich zur Dreifachkombination.

Dieses positive Ergebnis im Bereich der Nebenwirkungen ist für sich genommen aber nicht sinnvoll interpretierbar: Für die Ableitung eines Zusatznutzens wäre zusätzlich ein Nachweis der Gleichwertigkeit in anderen Endpunktkategorien erforderlich. Dafür lagen aber keine respektive keine verwertbaren oder ausreichenden Daten vor. Ein Zusatznutzen von Netupitant/Palonosetron gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie für erwachsene Patienten, die eine stark emetogene Chemotherapie zur Prävention und Behandlung von Übelkeit und Erbrechen erhalten, ist somit nicht belegt.


G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Diese Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BAverantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.

 

 

Weitere Informationen

 

 

 


Quelle: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), 16.11.2015 (tB).

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