GKV-Spitzenverband

Flächendeckende Versorgung mit Krankenhäusern sichergestellt

Berlin (24. November 2016) – In den Ballungsgebieten gibt es häufig mehr Krankenhausbetten, als für die gute Versorgung der Bevölkerung benötigt werden. In dünn besiedelten Gebieten gibt es jedoch immer wieder Kliniken, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs die Leistungen, die für die medizinische Basisversorgung in der Bevölkerung notwendig sind, nicht kostendeckend erbringen können. Damit diese Kliniken nicht schließen müssen, sondern weiterhin für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen, gibt es sogenannte Sicherstellungszuschläge. Bisher erhalten vier Kliniken in Deutschland solche Zuschläge. Heute haben die Vertreter der Krankenkassen, der Kliniken und der niedergelassenen Ärzte unter Einbeziehung der Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Vereinbarung solcher Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser beschlossen.


Dazu erklärt Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „Bis zu 70 Kliniken haben künftig einen Anspruch auf den Sicherstellungszuschlag, wenn sie sich ansonsten nicht kostendeckend finanzieren können. Von Oberbayern über Mecklenburg-Vorpommern bis hin zu den nordfriesischen Inseln finden sich diese Krankenhäuser. Ich bin froh, dass wir mit dem heutigen Beschluss einen echten Meilenstein bei der dauerhaften Sicherstellung der wohnortnahen stationären Versorgung geschafft haben.“

In drei Bereichen müssen Bedingungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllt sein:

  1. Versorgungsbedarf: Damit ein Krankenhaus zum „Sicherstellungskandidaten“ wird, muss ein geringer Versorgungsbedarf vorliegen. Dieser wird angenommen, wenn in einer Region die Bevölkerungsdichte unter 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegt. Das heißt, im Versorgungsgebiet des Krankenhauses ist das Patientenaufkommen so gering, dass das Krankenhaus die notwendigen Vorhaltungen, wie z. B. des notwendigen ärztlichen Personals, nicht aus den regulären Einnahmen finanzieren kann.
  2. Wohnortnahe Versorgung: Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung wurden dreißig PKW-Fahrzeitminuten bis zum nächsten Krankenhaus der Grundversorgung zugrunde gelegt. Zu einer medizinischen Basisversorgung gehören Leistungen der Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie sowie eine Basisnotfallversorgung. Der Wert ist abgeleitet aus den Erreichbarkeitsstandards in den Raumordnungsgesetzen der Bundesländer. Diese regeln die räumliche Organisation der allgemeinen Daseinsvorsorge, also der staatlichen Sicherstellung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktur. Ein Krankenhaus ist für die Basisversorgung relevant, wenn 5000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Schließung des Krankenhauses mehr als dreißig PKW-Fahrzeitminuten bis zum nächsten geeigneten Krankenhaus benötigen würden.
  3. Finanzielle Situation: Wenn eine Klinik 1. in einer Region mit einem geringen Versorgungsbedarf liegt, 2. bei ihrer Schließung die wohnortnahe Versorgung nicht mehr sichergestellt wäre und 3. die Klinik aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs ein Defizit erwirtschaftet, dann hat sie künftig Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag.


Ist das Krankenhaus in Ihrer Nähe betroffen?

Einen schnellen Überblick, wie sich die Entfernungen ändern, wenn ein Versicherter im Fall einer Standortschließung das nächstgelegene Krankenhaus der Grundversorgung aufsuchen müsste, bietet der Kliniksimulator. Unter www.gkv-kliniksimulator.de kann im Internet für jedes Krankenhaus der Grundversorgung dessen Schließung simuliert werden. Damit kann sich jeder selbst ein Bild davon machen, wie sich die Fahrzeit zum nächstgelegenen Krankenhaus im Falle einer Klinikschließung ändern würde.

“99 Prozent der Bevölkerung”, so v. Stackelberg, “erreichen innerhalb von dreißig Minuten ein Krankenhaus der Grundversorgung. Die Hälfte haben sogar zehn und mehr Kliniken zu Auswahl. Ein klarer Hinweis darauf, dass wir einerseits in Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte bestimmte Krankenhäuser besonders unterstützen müssen, dass aber andererseits nicht jede Klinik für die gute Versorgung der Menschen notwendig ist.”
 


Quelle: GKV-Spitzenverband , 24.11.2016 (tB).

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