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Häusliche Krankenpflege
Bundesrahmenempfehlung nach §132a SGB V geeint
Berlin (11. November 2013) – Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) war im Rahmen der Selbstverwaltung gemeinsam mit anderen Verbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen laut §132a SGB V dazu aufgefordert, „gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben“. Eine Bundesrahmenempfehlung soll zu einer einheitlichen Umsetzung in den Ländern führen und einen Beitrag zur Entbürokratisierung, insbesondere im Verordnungs- und Genehmigungsverfahren sowie im Bereich des Datenträgeraustauschs leisten.
Nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen wurde nun ein Kompromiss gefunden. Damit kann die Rahmenempfehlung zum Jahreswechsel in Kraft treten. Dieser Kompromiss enthält überwiegend und für die große Mehrzahl der Bundesländer positive Aspekte. Hierzu zählen unter Anderem die Möglichkeit der Abrechnung von erbrachten Leistungen mit vorläufiger Kostenzusage und die klar geregelten Zuständigkeiten im Bezug auf die ärztliche Verordnung.
Allerdings konnte der DBfK zwei Forderungen, die aus seiner Sicht einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung leisten würden, nicht durchsetzen. Es ist nicht gelungen, einen vollständigen Verzicht auf Berufserfahrung im ambulanten Bereich als Voraussetzung für die Zulassung als verantwortliche Pflegefachkraft bzw. deren Stellvertretung zu erreichen (es werden jetzt neun Monate verlangt). Weiterhin bleibt die Anerkennung von zweijährig qualifizierten Altenpfleger/innen als verantwortliche Pflegefachkraft, die vor 2003 ausgebildet wurden, nur für diejenigen bestehen, die bereits die Zulassung erreicht haben. Sie können diese Anerkennung auch in ein anderes Bundesland mitnehmen.
Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK), 11.11.2013 (tB).