Inkontinenzversorgung

BVMed: Vertragspreise bei aufsaugender Inkontinenz-Versorgung bleiben ein Problem

 

Berlin (23. Oktober 2018) – Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, kritisiert, dass trotz der Hilfsmittelreform (HHVG) die Vertragsgestaltung insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz-Versorgung ein großes Problem für die Versicherten bleibt. Im jüngsten Fall geht es um das Vorgehen der DAK, die quasi „einen Ausschreibungsvertrag durch die Hintertür“ geschlossen hat, so die Experten des BVMed-Fachbereichs „Aufsaugende Inkontinenzversorgung“ (FBI-H). Der BVMed zeigt in einem Positionspapier die Notwendigkeit für ein bundesweit einheitliches und kassenübergreifendes Festpauschal-System auf, dass die Grundversorgung von Patienten mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sicherstellt. Der BVMed spricht sich dafür aus, das Festpauschal-System so zu gestalten, dass eine individuelle Grundversorgung ohne wirtschaftliche Aufzahlungen der Patienten möglich ist. Positionspapier unter: www.bvmed.de/positionen.

Ein Ziel des HHVG war es, die Versorgungssituation von Patienten mit aufsaugenden Inkontinenzprodukten zu verbessern. Positiv zu bewerten ist, dass die Qualitätskriterien für aufsaugende Inkontinenzprodukte im Hilfsmittelverzeichnis auf den aktuellen Stand angepasst, weitere Qualitätsaspekte verankert worden sind und Eingang in die Verträge der meisten Krankenkassen gefunden haben. Hingegen sind die erhöhten Anforderungen in der Erstattung bisher nicht berücksichtigt worden. Einige Krankenkassen haben die Vergütung sogar weiter reduziert. Die durchschnittliche Monatspauschale für eine häusliche Versorgung lag Anfang 2018 bei rund 17,70 Euro netto.

Im aktuellen Fall schloss die DAK einen neuen Vertrag für aufsaugende Inkontinenz-Versorgung von 11,89 Euro netto mit anfangs nur zwei Vertragspartnern. Die vorherige DAK-Ausschreibung für aufsaugende Inkontinenz war am 30. September 2018 ausgelaufen. Der neue Vertrag konnte erst ab dem 18. September 2018 abgerufen und geprüft werden. Vor diesem Termin schrieb die Krankenkasse aber bereits ihre Versicherten an und verwies auf die zwei originären Vertragspartner. Dies ist eindeutig unzulässig, weil hier Vertragsabschlüsse vor der Veröffentlichung des Vertrags getätigt wurden. Zwar gab es in dem Schreiben der DAK einen Hinweis darauf, dass man sich auch an andere Leistungserbringer wenden könne. Es wurden den Versicherten aber zu diesem Zeitpunkt gar keine alternativen Leistungserbringer genannt. Dieses Vorgehen kommt sicherlich nicht den Versicherten der DAK entgegen, sondern eher den einseitig monetär gesteuerten Zielsetzungen der DAK.

Ein bundesweit einheitliches und kassenübergreifendes Festpauschal-System, das dynamisiert und in regelmäßigen Zeitintervallen von einem neutralen Gremium überprüft wird, könne hier Abhilfe schaffen und eine aufzahlungsfreie Versorgung der betroffenen Inkontinenz-Patienten durch einen Leistungserbringer ihrer Wahl gewährleisten, so die BVMed-Experten.

 

 


Quelle: BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e.V., 23.10.2018 (tB).

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