Juristische Prüfung der Delegation hausärztlicher Hausbesuche an nicht-ärztliche Gesundheitsberufe zeigt Umsetzungsmängel und Haftungsrisiken

Umsetzungsmängel und Haftungsrisiken bei der Delegation hausärztlicher Hausbesuche

Greifswald (19. Juli 2016) – Durch eine Gesetzesänderung im Krankenversicherungsrecht (SGB V) ist seit 2009 die Delegation hausärztlicher Tätigkeiten an nicht-ärztliche Gesundheitsberufe außerhalb der Rufweite eines Arztes in der Regelversorgung möglich. Das Konzept basiert auf Ergebnissen der AGnES-Forschungsprojekte des Instituts für Community Medicine der Universitätsmedizin Greifswald (AGnES: Arztentlastende, Gemeindenahe, E-Health-gestützte, Systemische Intervention).

Die Umsetzung und Abrechnung der Leistungen wurden nicht vom Gesetzgeber selbst vorgenommen, sondern von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen in der Anlage 8 im sogenannten Bundesmantelvertrag (Delegationsvereinbarung) geregelt. Dort formulierte Bedingungen (z.B. Qualifikation der nicht-ärztlichen Praxismitarbeiter, Anstellung in der Praxis, Alter und Morbidität der Patienten) unterscheiden sich teilweise erheblich von den Projektergebnissen.

Im Rahmen der Doktorarbeit von Dr. Thomas Ruppel (verteidigt am 1.12.2015 an der Medizinischen Fakultät der Universität Greifswald, Publikation des zugehörigen Papers am 15.07.2016 in „Das Gesundheitswesen“*) wurde jetzt mit juristischen Methoden untersucht, inwieweit der Gesetzgeber das ursprüngliche AGnES-Konzept in die Regelversorgung überführt hat – und, ob die Bedingungen im Bundesmantelvertrag den Willen des Gesetzgebers tatsächlich umsetzen.

Das Ergebnis der juristischen Analyse zeigt, dass die parlamentarische Ebene eine Orientierung an den AGnES-Projekten verlangte, um die Hausbesuche sicher und versorgungswirksam delegieren zu können. Die Selbstverwaltung blieb jedoch in der Umsetzung bisher weit hinter diesen Vorgaben zurück. Die aktuellen Umsetzungsregelungen in der Delegationsvereinbarung sind deshalb ganz überwiegend rechtswidrig. Die Analyse zeigt Bereiche auf, in denen Modifikationen in der Delegationsvereinbarung vorgenommen werden müssen, z.B. die Einschränkung auf ältere Patienten mit chronischen Erkrankungen. Insbesondere die Anforderungen an die Qualifikation der Delegationskräfte müssen dringend angepasst werden, um Haftungsrisiken für die delegierenden Ärzte zu vermeiden.

„Die Ergebnisse der juristischen Analyse bestätigen die Wichtigkeit einer ausreichenden Qualifikation für die verantwortungsvolle Tätigkeit der Delegationskräfte“, sagte Prof. Wolfgang Hoffmann vom Institut für Community Medicine. „Deshalb bietet die Analyse gleichzeitig die Chance, die Delegation von Tätigkeiten in der ambulanten Versorgung weiter zu entwickeln und auf eine sichere und evidenzbasierte Basis zu stellen.“


Quelle: Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald , 19.07.2016 (tB).

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