Kabinett beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

 

Berlin (16. Dezember 2020) — Mehr Qualität und Transparenz, bessere Leistungen und stärkere Vernetzung in der Versorgung. Für die Krankenhäuser soll eine umfassende Qualitätsoffensive gestartet werden und die Versicherten sollen von verbesserten Leistungen profitieren. Das sind die zentralen Ziele des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG).

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Gerade in der Pandemie ist es wichtig, unser Gesundheitssystem zu stärken und zukunftsfähig zu machen. Mit diesem Gesetz sorgen wir für mehr Vernetzung, Qualität und Transparenz in der Versorgung. Davon werden alle Versicherten profitieren.“

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

 

So verbessern wir Qualität und Transparenz in der Versorgung

  • die Vorgaben für die Festlegung von Mindestmengen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sowie zur Prognosedarlegung werden geschärft: Der G-BA muss seine Beratungen in zwei Jahren durchführen. Die Befugnis des G-BA und der Länder, Ausnahmeregelungen vorzusehen, wird aufgehoben
  • Patientenbefragungen werden weiterentwickelt: verstärkte Entwicklung digitaler Patientenbefragung, Berücksichtigung nationaler und internationaler Befragungsinstrumente sowie Beauftragung des G-BA zur Entwicklung barrierefreier Patientenbefragungen
  • Qualitätsverträge ersetzen die bisherigen Qualitätszu- und -Abschläge: Verpflichtung des G-BA, bis Ende des Jahres 2023 vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, bei denen die Qualitätsverträge erprobt werden. Außerdem Vorgabe eines jährlichen Ausgabevolumens pro Versichertem, um eine ausreichende Anzahl von Verträgen zu erreichen, sowie Beauftragung des G-BA, kontinuierlich eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge zu veröffentlichen. Weiterhin Konkretisierung der Evaluationsverpflichtung des G-BA mit Empfehlungen bis Herbst 2029.
  • Refinanzierungsmöglichkeit der Krankenhäuser zur Qualitätssicherung wird verbessert: Klinische Sektionen zur Qualitätssicherung können künftig verlässlich und planbar über den Zuschlag für klinische Sektionen in angemessener Höhe refinanziert werden.
  • Einrichtungsbezogene Vergleiche im ambulanten und stationären Versorgungsbereich sowie von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden künftig veröffentlicht.

 

So sorgen wir für bessere Leistungen für die Versicherten

  • Der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung wird für weitere planbare Eingriffe, die der G-BA festzulegen hat, vorgesehen.
  • Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten werden von Ermessens- in Pflichtleistungen umgewandelt
  •  Leistungen bei Beschäftigung im Ausland: pflicht- und freiwillig Versicherte mit keinem oder beitragsfreiem Einkommen erhalten analog zu familienversicherten Angehörigen Leistungen bei Krankheit für die Zeit des Auslandsaufenthaltes, wenn sie ihren im Ausland beschäftigen Ehepartner während der Elternzeit begleiten oder besuchen.
  • Erstmals wird ausdrücklich festgelegt, dass Menschen unabhängig vom Geschlechtseintrag im Fall einer Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
  • Es wird ein neues strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) für die Behandlung von Adipositas eingeführt
  • Informationspflicht für die Krankenkassen bei Überzahlung von Beiträgen wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze
  • die Anrechnung des Ehegatteneinkommens für gemeinsame und nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder wird weiterentwickelt: Umsetzung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 15. August 2018 zur Notwendigkeit eines Freibetrages aus verfassungsrechtlichen Gründen.
  • das Verfahren der Beitragsbemessung bei nebenberuflich selbstständigen Pflichtversicherten in der GKV wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt
  • Regelungen zu Beitragszuschüssen werden ergänzt, damit z. B. auch weitere, freiwillig in der GKV Versicherte, die einen Freiwilligendienst ausüben, einen Zuschuss von der Einsatzstelle erhalten.

 

So profitieren auch PKV-Versicherte

  • Für den PKV-Notlagentarif wird ein Direktanspruch der Leistungserbringer gegenüber dem Versicherer auf Leistungserstattung sowie die gesamtschuldnerische Haftung von Versicherungsnehmer und Versicherer eingeführt. Dieses Ziel wird flankiert durch ein Aufrechnungsverbot für den Versicherer mit Prämienforderungen gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers im Notlagen- und im Basistarif.

 

So entlasten wir die ambulante Notfallversorgung

  • Es wird ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus eingeführt, die Anwendung dieses Verfahrens gilt künftig als Voraussetzung für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen.
  • Darüber hinaus wird der Zugang zur Terminvermittlung durch die Terminservicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz dadurch erleichtert, in dem keine Überweisung mehr erforderlich ist.

 

So stärken wir die Hospiz- und Palliativversorgung

  • Die Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken wird gefördert: Krankenkassen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge an dem Aufbau und der Förderung von bedarfsgerechten, regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen.
  • Die ambulante Kinderhospizarbeit wird dadurch gestärkt, dass künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen ist.

 

Weitere wichtige Regelungen

  • Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung wird für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im SGB V verpflichtend geregelt.
  • Wichtige Gesundheitsstatistiken werden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und weiterentwickelt.
  • Die Modellklauseln zur Erprobung von akademischen Ausbildungsangeboten in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie werden bis Ende 2026 verlängert.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich in der 1. Jahreshälfte 2021 in Kraft treten.

 

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Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, 16.12.2020 (tB).

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