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Krankenversicherungsleistungen in der Tages- oder Nachtpflege
Geänderte Richtlinie: Krankenkassen übernehmen häusliche Krankenpflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, sofern keine Pflegebedürftigkeit vorliegt
Berlin (31. Januar 2011) – Am vergangenen Freitag (28.1.2011) sind die Änderungen zur Richtlinie Häusliche Krankenpflege bezüglich der Tages- und Nachtpflege sowie der Blutdruckmessung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit haben Versicherte, die im Sinne des SGB XI nicht pflegebedürftig sind, ab sofort während ihres Aufenthaltes in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung Anspruch auf häusliche Krankenpflege.
„Der Gemeinsame Bundesausschuss ist damit endlich dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) gefolgt und ermöglicht auch kranken Menschen, die Gäste einer Tages- oder Nachtpflege sind und über keine Pflegestufe verfügen, Leistungen der häuslichen Krankenpflege“, sagt bpa-Geschäftsführer Bernd Tews.
Die Anpassung der Richtlinie enthält die Einschränkung „wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während eines Aufenthaltes in der Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege notwendig ist.“ Die Verordnung muss daher entsprechend ausgefüllt sein, damit die Krankenkasse diese genehmigen kann.
Weiterhin wurde auch die Nummer 10 des Leistungsverzeichnisses der Richtlinie bezüglich der Blutdruckmessung überarbeitet. Der bpa begrüßt den hierzu gefassten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf Wertvorgaben zur Definition eines Hypertonus zu verzichten. Nach Ansicht des bpa ist die Verordnungsfähigkeit der Leistung mit dem Abstellen auf eine Erst- oder Neueinstellung hinreichend definiert. „Die Anpassung ist somit folgerichtig und zu begrüßen“, sagt Bernd Tews.
Quelle: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), 31.01.2011 (tB).