Leistungseinschränkungen für Patienten, die häusliche Krankenpflege benötigen

 

Gemeinsamer Bundesausschuss ändert Richtlinie bezüglich Wundverbänden/Kompressionstherapie

Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert

 

Berlin (18. Januar 2011) – Patienten, die nach ärztlicher Verordnung bei Wundverbänden oder Kompressionsverbänden bzw. -strümpfen auf häusliche Krankenpflege angewiesen sind, erhalten zukünftig nur bei Vorliegen der festgelegten Indikationen Leistungen ihrer Krankenkasse. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine entsprechende Änderung der Richtlinie Häusliche Krankenpflege beschlossen, die mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger jetzt in Kraft getreten ist.

 

Ausgangspunkt der Richtlinienänderung waren Gerichtsurteile gegen die Krankenkassen. Klargestellt werden sollte z. B. dass nicht nur das Anlegen von Verbänden, sondern auch das Ablegen eine Kassenleistung ist.

 

„Der Leistungsanspruch auf Wund- und Kompressionsverbände bzw. -strümpfe wurde durch die aktuelle Richtlinienänderung eingeschränkt. Dies wird in der Praxis zu erheblichem zusätzlichem bürokratischem Aufwand, zu zusätzlichen Diagnosen und Begründungen sowie Dokumentationen für Ärzte und Pflegedienste führen. Am Ende werden nicht wenige Patienten ihren Behandlungspflegebedarf gerichtlich geltend machen“, so bpa-Geschäftsführer Bernd Tews.

 

Des Weiteren wurde durch die Richtlinienänderung eine gesonderte Verordnung für das Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes bzw. für das An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen bzw. -strumpfhosen ausgeschlossen, wenn beim Patienten ein Wundverband angelegt oder gewechselt wird. Sofern beide Leistungen erforderlich sind, soll ein Vermerk auf der Verordnung ausreichend sein.

 

„Sollte der Sinn dieser Änderung in einer Verwaltungsvereinfachung bestehen, ist dieses zu begrüßen. Der Pflegedienst wird die Leistung auch zukünftig, sofern der Arzt diese für erforderlich hält und nunmehr gebührenfrei auf der Verordnung vermerkt, entsprechend seinen bestehenden Vereinbarungen erbringen“, bewertet Tews die Änderung.

 

Neben den aufgezeigten Leistungseinschnitten bei den Patienten ist die vom bpa ge-forderte Umformulierung zum „An- oder Ausziehen“ der Kompressionsverbände bzw. -strümpfe, die nun aufgegriffen und umgesetzt wurde, als positiv zu bewerten. Hierdurch wird endlich deutlich, dass es sich bei dem An- und Ausziehen der Verbände/Strümpfe in aller Regel um zeitlich getrennte Vorgänge und gleichgewichtige Leistungen handelt.

 

Die ebenfalls gefassten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ta-ges- und Nachtpflege sowie zur Blutdruckmessung wurden vom Gesundheitsministerium nicht beanstandet. Die Beschlüsse sind aber noch nicht veröffentlicht und damit noch nicht in Kraft getreten.

 


 

Quelle: bpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., 18.01.2011 (tB).

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