Corona-Ausnahmen bleiben möglich

Mehr Patientenschutz durch neue Pflegepersonaluntergrenzen im Krankenhaus Corona-Ausnahmen bleiben möglich

 

Berlin (1. Februar 2021) — Pflegepersonaluntergrenzen legen für Bereiche mit besonders hohem Pflegeaufkommen fest, wie viel Pflegepersonal mindestens auf einer Station während einer Tages- oder Nachtschicht im Krankenhaus anwesend sein muss. Sie definieren somit einen Mindeststandard der personellen Besetzung und dienen damit dem Patientenschutz. Vier neue Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser treten zum 1. Februar 2021 in Kraft. Damit gelten diese Mindestgrenzen künftig für zwölf dieser pflegesensitiven Bereiche.

 

Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband, zur novellierten Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung: „Pflegepersonaluntergrenzen schützen sowohl die Patientinnen und Patienten, als auch die Pflegekräfte. So ist beispielsweise da, wo die Untergrenzen gelten, Schluss damit, dass Pflegekräfte nachts alleine Dienst auf einer großen Station machen müssen. Pflegepersonaluntergrenzen können somit Patientengefährdung vermeiden, sie sind gelebter Patientenschutz. Deshalb ist es so wichtig, dass sie möglichst umfassend gelten. Mit den neuen Untergrenzen für Pflegepersonal ist in ca. 70 Prozent aller bettenführenden Abteilungen eine pflegerische Mindestversorgung vorgeschrieben.“


Mehr Pflegepersonaluntergrenzen – mehr Patientenschutz

Im Jahr 2019 galten Pflegepersonaluntergrenzen bereits für die vier pflegesensitiven Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie. Zudem wurden Untergrenzen für die Bereiche Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Frührehabilitation sowie die Neurologische Schlaganfalleinheit festgelegt, die ab 2020 zum Einsatz kommen sollten. Durch die Corona-Virus-Pandemie kam es jedoch im Jahr 2020 zu einer befristeten Aussetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Nun werden alle bisher geregelten Pflegepersonaluntergrenzen ab Februar 2021 wieder in Kraft gesetzt. Zusätzlich kommen mit der Allgemeinen Chirurgie, Inneren Medizin, Pädiatrie und Pädiatrischen Intensivmedizin vier weitere pflegesensitive Bereiche hinzu.

Mit der Verordnung sind die Krankenhäuser verpflichtet, ihre Pflegepersonal-ausstattung und Patientenbelegung offen zu legen und nachzuweisen, ob sie die pflegerische Mindestversorgung sicherstellen können. Im Jahr 2019 ging aus den dokumentierten Daten hervor, dass in den 803 Krankenhäusern, die über mindestens einen der vier Bereiche verfügen, im Durchschnitt in 10 Prozent aller Schichten die Mindestvorgabe nicht erfüllt werden konnte.


Untergrenzen garantieren keine gute Pflege

Gerade bei hoher Arbeitsfrequenz im Krankenhaus – wie beispielsweise aktuell während der Corona-Pandemie – zeigt sich, wie notwendig eine angemessene Personaldecke ist. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist somit auch ein wichtiges Signal von der Politik, sowohl an die Pflegekräfte als auch an Patientinnen und Patienten. Zudem werden durch die Verordnung Daten über die pflegerische Versorgungssituation dokumentiert, auf deren Grundlage ggf. weitere Maßnahmen für eine bessere Patientenversorgung getroffen werden können.

„Pflegepersonaluntergrenzen sind lediglich die absolute Mindestgrenze, um Patientengefährdung zu vermeiden. In Schulnoten gesprochen eine knappe „4“ – gerade noch versetzt. Unser Ziel ist selbstverständlich eine gute Versorgung, keine schwach ausreichende. Pflegekräfte werden zwar von den Krankenhäusern eingestellt, aber bezahlt werden sie komplett durch die gesetzliche Krankenversicherung. Handeln müssen die Klinikmanager. Das Geld wird von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Diese Ausrede zählt nicht“, betont Stoff-Ahnis.


Corona-Ausnahmen bleiben möglich

Die Pflegepersonaluntergrenzen als Mindestpersonalausstattung dienen dem Patientenschutz und leisten gleichzeitig einen Beitrag, das Pflegepersonal vor Überforderung zu schützen. Trotzdem sind Ausnahmen unter ganz besonderen Bedingungen möglich. Wenn also Krankenhäuser, die Pflegepersonaluntergrenzen-Anforderungen nicht erfüllen können, wie beispielsweise aktuell während der Corona-Pandemie, sind Sanktionen über die Verordnung und auch über unsere Vereinbarungen mit den Selbstverwaltungspartnern ausgeschlossen. Es besteht somit kein Anlass zur Sorge, dass die Pflegepersonaluntergrenzen in der Corona-Pandemie die Krankenhäuser einschränken würden.

 

Dokumente und Links

 

 


Quelle: GKV-Spitzenverband, 01.02.2021 (tB).

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