Zentrale Ethikkommission bei der BÄK legt Stellungnahme zur „Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Patienten mit Migrationshintergrund“ vor

Migranten medizinische Versorgung nicht vorenthalten

 

Berlin (2. Mai 2013) – „Es darf nicht sein, dass Menschen mit Migrationshintergrund aus Angst vor Abschiebung oder wegen eines fehlenden Versicherungsschutzes gar nicht oder erst sehr spät einen Arzt aufsuchen. Oft kommt es zu einer Verschlimmerung und sogar Chronifizierung von Erkrankungen. Nicht selten endet dies im medizinischen Notfall.“ Das sagte Dr. Ulrich Clever, Menschenrechtsbeauftragter der Bundesärztekammer (BÄK) und Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, bei der Vorstellung der Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) zur „Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Patienten mit Migrationshintergrund“ in Berlin.

 

Die ZEKO weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sich in Deutschland immer wieder Menschen ohne Versicherungsschutz an Ärzte wenden, um medizinische Hilfe zu erhalten. Dabei handelt es sich häufig um Patienten mit Migrationshintergrund. „Ärzte  geraten oft  in gravierende ethische und zum Teil rechtliche Konfliktsituationen, wenn medizinisch gebotene Therapien und Vorsorgeuntersuchungen aus Versicherungsgründen unterbleiben müssen oder die ärztliche Schweigepflicht nicht eingehalten werden kann“,  sagte Prof. Dr. Dr. Urban Wiesing, Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der BÄK.  Besonders bedenklich sei, dass Kindern und Jugendlichen medizinische Versorgung vorenthalten werde und diese nicht die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Therapien erhielten.

 

Betroffen sind nach der ZEKO-Stellungnahme Asylsuchende mit oder ohne gesicherten Aufenthaltsstatus oder Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, die häufig keinen ausreichenden Versicherungsschutz besitzen, wenn sie nicht fest angestellt oder nur geringfügig beschäftigt sind. Die Behandlung dieser Patientengruppen weist vielschichtige Versorgungsprobleme auf. So sichert das Asylbewerberleistungsgesetz zwar die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung zu. In der Praxis muss aber beim Sozialamt vor der Behandlung ein Krankenschein beantragt werden, der oft verweigert wird. Die Einzelfallprüfung wird dabei in der Regel durch medizinisch nicht fachkundige Personen vorgenommen. „In manchen Asylbewerberheimen entscheidet die Heimleitung, ob ein Arzt gerufen wird, oder nicht“, so Wiesing.

 

Bei Menschen ohne gültige Papiere kann es zudem dazu kommen, dass die ärztliche Schweigepflicht sogar in Notfällen de facto ausgehebelt wird. Zwar greift bei der Beantragung eines Krankenscheins in Notfällen der sogenannte verlängerte Geheimnisschutz. Die ZEKO weist in ihrer Stellungnahme jedoch daraufhin, dass dies den zuständigen Behörden weitgehend unbekannt sei, weshalb Patienten damit rechnen müssten, nachträglich gemeldet und gegebenenfalls ausgewiesen zu werden. Bei planbaren stationären Eingriffen sei das Sozialamt, bei dem der Krankenschein beantragt wird, sogar dazu verpflichtet, unverzüglich die Ausländerbehörde beziehungsweise die Polizei zu informieren. „Für viele Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere und deren Kinder besteht faktisch keine reguläre Behandlungsmöglichkeit“, heißt es in der Stellungnahme. „Dies widerspricht grundlegend dem Ärztlichen Ethos, wie es im Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes dargelegt wird“ sagt Privatdozentin Dr. med. Tanja Krones, die die Stellungnahme der ZEKO gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Claudia Wiesemann federführend verfasst hat.

 

Die Zentrale Ethikkommission fordert deshalb unter anderem, bürokratische Hürden, die kranken Personen den Zugang zu den ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehenden Behandlungen erschweren oder unmöglich machen, zu beseitigen. Die individuelle Entscheidung über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung müsse beim Arzt verbleiben. Insbesondere sei sicherzustellen, dass alle Kinder von nicht oder nicht ausreichend krankenversicherten Migranten die notwendigen Vorsorgemaßnahmen und Behandlungen erhalten. Zudem stellt die ZEKO klar: „Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut und darf nicht durch das Verfahren der Zuteilung von Leistungen untergraben werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient muss explizit und verlässlich geschützt werden.“

 

 

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Quelle: Bundesärztekammer, 02.05.2013 (tB).

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