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Neue Regelungen zu Patientenverfügungen
Berlin (1. September 2009) – Ab 1. September 2009 gelten die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Umgang mit einer Patientenverfügung. Dazu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: ”Ich bin sehr froh, dass nun endlich Rechtssicherheit besteht. Menschen müssen in allen Phasen ihres Lebens selbstbestimmt entscheiden können. Mit dem Gesetz ist sicher gestellt, dass der Wille der Patientin oder des Patienten auch dann entscheidend ist, wenn sie oder er sich nicht mehr selbst äußern kann."
Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter daran gebunden.
Die neue gesetzliche Regelung stellt auch für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht für die eingetretene Situation gelten, den Patientenwillen in den Mittelpunkt.
Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung (http://www.bmj.bund.de) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre enthält auch nützliche Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei der möglichen Formulierung des Schriftstücks helfen. Zudem bietet das Bundesministerium der Justiz in der Broschüre „Betreuungsrecht“ (http://www.bmj.bund.de) u.a. Hinweise, wie Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellen, der anstelle einer Betreuerin oder eines Betreuers handelt (Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 01.09.2009.