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Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir bei Hepatitis C

Hinweis auf Zusatznutzen bei manchen Patienten

 

  • Besseres virologisches Ansprechen bei drei von 16 Untergruppen
  • Ausmaß des Zusatznutzens unklar

 

Köln (4. Mai 2015) – Zur Behandlung von Erwachsenen mit einer chronischen Hepatitis-C-Infektion steht seit Januar 2015 auch die feste Wirkstoffkombination von Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir (Handelsname Viekirax) zur Verfügung. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat in einer Dossierbewertung überprüft, ob diese Wirkstoffkombination gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einen Zusatznutzen bietet.

Demnach gibt es Hinweise auf einen Zusatznutzen, wenn die Patientinnen und Patienten noch keine Leberzirrhose aufweisen und es sich um eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) vom Genotyp 1a handelt. Liegt Genotyp 1b vor, gilt dies nur für therapienaive, nicht aber für therapieerfahrene Patienten. Das Ausmaß des Zusatznutzens ist jedoch nicht quantifizierbar. Für 13 weitere Patientengruppen lässt sich aus dem Dossier kein Zusatznutzen ableiten.


Differenzierte Zulassungen führen zu Vielzahl von Untergruppen

Die neue Fixkombination ist ausschließlich in Kombination mit weiteren Arzneimitteln zugelassen (Dasabuvir und / oder Ribavarin). Die Fachinformationen sehen sowohl für diese Wirkstoffe respektive Wirkstoffkombinationen als auch für die jeweiligen Vergleichstherapien teils unterschiedliche Therapieregime vor. Daraus ergeben sich für diese Nutzenbewertung nicht weniger als 16 Untergruppen, die sich im Wesentlichen nach Virustyp, Vorbehandlung sowie Krankheitsstadium unterscheiden.


Zwei direkt vergleichende Studien

Zwar hat der Hersteller im Dossier alle 16 Gruppen abgebildet, aussagekräftig sind die Daten jedoch nur für drei dieser Gruppen. Die Nutzenbewertung stützt sich hier auf zwei randomisierte kontrollierte Zulassungsstudien (MALACHITE I und II), in denen Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir in Kombination mit Dasabuvir und / oder Ribavarin direkt verglichen wurde mit einer Triple-Therapie bestehend aus Telaprevir, pegyliertem Interferon und Ribavarin.

Gemäß der Zulassung wurde die neue Fixkombination im Interventionsarm über einen Zeitraum von 12 Wochen verabreicht, wohingegen die Behandlung im Vergleichsarm je nach dem Ansprechen auf die Therapie bis zu 48 Wochen dauern konnte.


Patienten im Interventionsarm häufiger virusfrei

Aussagekräftige Ergebnisse liefern diese beiden Studien für Patientinnen und Patienten, die noch keine Leberzirrhose aufweisen und bei denen ein Virus vom Genotyp 1a oder 1b vorliegt. Bei Genotyp 1a gilt dies sowohl für noch nicht Vorbehandelte als auch für Patienten, die nach einer zunächst erfolgreichen Behandlung einen Rückfall hatten. Bei Genotyp 1b gibt es geeignete Daten nur für die nicht Vorbehandelten.

Bei diesen drei Untergruppen zeigen die Daten beim „dauerhaften virologischen Ansprechen“ (SVR) einen statistisch signifikanten Unterschied zugunsten der neuen Fixkombination. Das IQWiG leitet daraus einen Hinweis auf einen Zusatznutzen ab. Dessen Ausmaß ist jedoch nicht quantifizierbar. Denn es ist unklar, bei wie vielen Patienten, bei denen das Virus nicht mehr nachweisbar ist, tatsächlich Spätfolgen, insbesondere Leberkrebs, verhindert werden kann.


Lebensqualität: Vorteil bei Patienten ohne Vorbehandlung

Erstmals bei der Bewertung eines Hepatitis-C-Medikaments enthielt das Herstellerdossier verwertbare Daten zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität, was insbesondere in Hinblick auf das als sehr belastend geltende Interferon von Bedeutung ist. Zumindest für die Dauer der Behandlung zeigen diese Daten zur Lebensqualität einen Vorteil von Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir. Dies gilt für bestimmte nicht vorbehandelte Patientinnen und Patienten mit Genotyp 1a oder 1b, nicht aber für die therapieerfahrenen (Genotyp 1a). Ob sie einen Vorteil haben und wie groß dieser ist, hängt zum Teil wiederum von der Krankheitsschwere ab.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler leiten daraus einen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen ab, wobei das Ausmaß differiert.


Daten zu Nebenwirkungen teils nicht abschließend interpretierbar

Die bedeutenden Unterschiede in der Behandlungsdauer zwischen Interventions- und Kontrollarm, die bis zu 36 Wochen betragen können, machen es zum Teil unmöglich, Unterschiede bei den Nebenwirkungen zu interpretieren. Da auch die Beobachtungsdauer unterschiedlich war, sind die Ergebnisse vermutlich verzerrt. Bei bestimmten Untergruppen beziehungsweise Aspekten von Nebenwirkungen (schwerwiegende unerwünschte Ereignisse und Therapieabbruch) sind die Daten allerdings belastbar und Aussagen deshalb möglich. Hier fielen die Ergebnisse jeweils zugunsten der neuen Fixkombination aus. Das IQWiG sieht deshalb für einzelne Aspekte von Nebenwirkungen einen Anhaltspunkt für einen geringeren Schaden bei therapienaiven Patientinnen und Patienten mit Genotyp 1b sowie bei therapieerfahrenen mit Genotyp 1a. In der Gesamtschau ist ein größerer oder geringerer Schaden nicht belegt.


Für weitere Untergruppen fehlen belastbare Daten

Für die restlichen 13 Untergruppen (Genotyp 1 oder 4) enthält das Dossier keine geeigneten Daten. In Ermangelung direkt vergleichender Studien beruft sich der Hersteller jeweils auf Studien zu Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir, in denen die Fixkombination aber nicht gegen die zweckmäßige Vergleichstherapie getestet worden war. Eine systematische Gegenüberstellung mit Daten zur zweckmäßigen Vergleichstherapie findet aber nicht statt. Da zudem eine systematische Recherche nach Studien zu den Vergleichstherapien fehlt, ist davon auszugehen, dass die Daten nicht vollständig sind.

In der Gesamtschau lässt sich aus dem Dossier für drei Untergruppen ein Hinweis auf einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen ableiten: Patientinnen und Patienten ohne Leberzirrhose und mit Genotyp 1a (therapienaiv und therapieerfahren) sowie mit Genotyp 1b, sofern sie noch nicht vorbehandelt sind.


G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Diese Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.

 

 

Weitere Informationen

 

 

 


Quelle: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), 04.05.2015 (tB).

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