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Qualitätsbericht der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2014
Anpassung der Qualitätsindikatoren
Berlin (18. Juni 2015) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Qualitätsindikatoren festgelegt, die von den Krankenhäusern in ihrem Qualitätsbericht zum Jahr 2014 zu veröffentlichen sind. Im Vergleich zum Berichtsjahr 2013 kommen 25 Indikatoren hinzu, 41 entfallen. Insgesamt müssen die Krankenhäuser damit 279 der 416 Qualitätsindikatoren aus der stationären Qualitätssicherung darstellen. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin.
Krankenhäuser dokumentieren für den einrichtungsübergreifenden Vergleich die Behandlungsqualität in derzeit 31 ausgewählten Leistungsbereichen, beispielsweise dem operativen Einsatz eines Herzschrittmachers und der Geburtshilfe. Nicht alle der insgesamt 416 hierfür festgelegten Qualitätsindikatoren sind jedoch geeignet, als entscheidungsrelevante und laienverständlich nachvollziehbare Information im Qualitätsbericht eines Krankenhauses veröffentlicht zu werden. Auf der Basis eines standardisierten Verfahrens prüft das vom G-BA beauftragte Institut nach § 137a SGB V jährlich, welche der zu dokumentierenden Qualitätsindikatoren einrichtungsbezogen zu veröffentlichen sind.
Im Qualitätsbericht eines Krankenhauses bilden die als veröffentlichungspflichtig eingestuften Qualitätsindikatoren − neben Angaben zu Strukturen und Leistungen – eine wesentliche Informationsquelle.
„Alle 416 Qualitätsindikatoren sind für das Qualitätsmanagement im Krankenhaus wichtig,“ sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung im G-BA. „Für die öffentliche Berichterstattung haben wir insbesondere jene Indikatoren ausgesucht, die besonders relevant im Hinblick auf die Patientensicherheit sind und den Patientinnen und Patienten und ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei der Entscheidung helfen können, ein Krankenhaus auszuwählen. Zu den neu zu veröffentlichenden Qualitätsindikatoren zählen zum Beispiel die zur Indikationsstellung und zu Komplikationen bei kathetergestützten Aortenklappen-Implantationen (sog. TAVI) sowie zur Sterblichkeit und Morbidität von Frühgeborenen.“
Der G-BA hat im März 2015 die Regelungen zum Qualitätsbericht für das Berichtsjahr 2014 angepasst. Die Überarbeitung der Qualitätsindikatoren stand dabei noch aus. Der dem heutigen Beschluss zugrundeliegende „Bericht zur Prüfung und Bewertung der Indikatoren der externen stationären Qualitätssicherung hinsichtlich ihrer Eignung für die einrichtungsbezogene öffentliche Berichterstattung“ wird in Kürze auf den Internetseiten der Institution nach § 137a SGB V veröffentlicht.
Hintergrund – Qualitätsbericht der Krankenhäuser
Die rund 2.000 in Deutschland zugelassenen Krankenhäuser sind seit dem Jahr 2005 gesetzlich verpflichtet, regelmäßig strukturierte Qualitätsberichte zu veröffentlichen. Was im Einzelnen in den Qualitätsberichten dargestellt werden muss, wie sie gegliedert sein sollen und in welchem Datenformat sie zur Verfügung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser fest. Die Folgen nicht ordnungsgemäßer Lieferung sind in § 8 der Regelungen zum Qualitätsbericht geregelt.
Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 18.06.2015 (tB).