Qualitätsbericht der Krankenhäuser

Neben Auskünften zu „Chefarztverträgen“ erstmals auch finanzielle Sanktionsmöglichkeiten bei Verstoß gegen Berichtspflicht

 

Berlin (20. März 2014) – Falls Krankenhäuser für die Durchführung von Operationen, Eingriffen oder Leistungen finanzielle Anreize setzen, muss dies zukünftig im jährlichen Qualitätsbericht angegeben werden. Zudem ziehen Verstöße von Krankenhäusern gegen ihre Pflicht zur Qualitätsberichterstattung finanzielle Sanktionen nach sich. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

 

Krankenhäuser müssen ab dem Berichtsjahr 2013 Angaben darüber machen, ob sie leistungsbezogene Zielvereinbarungen mit ihren leitenden Ärztinnen und Ärzten, sogenannte „Chefarztverträge“, abgeschlossen haben. Weichen die Krankenhäuser dabei von den diesbezüglichen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ab, sind diejenigen Leistungen anzugeben, für die finanzielle Anreize gesetzt wurden. Die Verpflichtung der DKG, Empfehlungen zu „Chefarztverträgen“ abzugeben und auf diese Weise die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidungen zu sichern, wurde mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) gesetzlich verankert. Die DKG gab – im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) – am 24. April 2013 die geforderte Empfehlung ab. Ausdrücklich ist hier festgehalten, dass Chefärzte in ihrer Verantwortung für die Diagnostik und Therapie des einzelnen Behandlungsfalls unabhängig und keinen Weisungen des Krankenhausträgers unterworfen sind und finanzielle Anreize für einzelne Eingriffe oder Leistungen nicht vereinbart werden dürfen.

 

Ab dem Berichtsjahr 2013 veröffentlicht der G-BA zudem jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die ihrer Pflicht zur Qualitätsberichterstattung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Sofern dasselbe Krankenhaus erneut nicht pflichtgemäß liefert, erfolgen mit einem erstmals beschlossenen Qualitätssicherungsabschlag finanzielle Sanktionen, indem das Krankenhaus einen Qualitätssicherungsabschlag in Höhe von zunächst 1 Euro und im Wiederholungsfall von 2 Euro pro vollstationärem Krankenhausfall des Berichtsjahres zahlen muss. Nach Ablauf von drei Jahren überprüft der G-BA die Wirksamkeit dieser Sanktionen.

 

Seit dem Jahr 2005 sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, regelmäßig strukturierte Qualitätsberichte zu veröffentlichen. Was im Einzelnen in den Qualitätsberichten dargestellt werden muss, wie sie gegliedert sein sollen und in welchem Datenformat sie zur Verfügung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser fest (Qb-R).

 

Eine umfassende Überarbeitung der Regelungen hatte der G-BA im Jahr 2012 abgeschlossen. Diese Neufassung greift bereits für die Qualitätsberichte, die die Krankenhäuser für das Jahr 2012 erarbeiten. Die nun beschlossenen Änderungen gelten ab dem Berichtsjahr 2013.

 

 

Der heutige Beschluss tritt nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

 

 


 

Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), 20.03.2014 (tB).

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