Resolution zur Delegation

 

Berlin (23. Februar 2012) – Deutschland besitzt im Vergleich zu anderen Ländern ein herausragendes Gesundheitswesen, dessen gute Qualität und Patientensicherheit insbesondere mit der ärztlichen Gesamtverantwortung für Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis zu begründen ist.

 

Eine Übertragung ärztlicher Leistungen und Verantwortlichkeiten auf nichtärztliche Gesundheitsberufe im Sinne einer Substitution würde aber das Recht des Patienten auf eine Behandlung nach fachärztlichem Standard unterlaufen und zu einem Qualitätsabfall und einer Unwirtschaftlichkeit in der Versorgung führen. Die absehbare demographische Entwicklung mit einem Anstieg von chronischen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen führt zu einem zunehmenden Koordinierungs- und Kooperationsbedarf bei der Patientenbetreuung. Dabei darf vor allem die ärztliche ganzheitliche Sicht auf die zu behandelnden Menschen nicht verlorengehen. Eine weitere Fragmentierung unseres Gesundheitssystems ist zwingend zu vermeiden.

 

Man kann aber in der Politik nicht glaubwürdig über Patientenrechte reden und zugleich eine Verschlechterung der Versorgung in Kauf nehmen.

 

Die stärkere Einbeziehung gut qualifizierter und erfahrener nichtärztlicher Mitarbeiter durch die Delegation ärztlich verantworteter Leistungen kann hingegen gerade vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, des steigenden Behandlungsbedarfs und des derzeitigen Nachwuchsmangels im Arztberuf eine sinnvolle Maßnahme zur Aufrechterhaltung einer guten ärztlichen Versorgung in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen sein. Zugleich kann sich der Arzt durch Delegation von Verwaltung und Bürokratie entlasten und sich so stärker seinen Patienten widmen; auch das erhöht die dringend notwendige Attraktivität des Arztberufes.

 

Eine Leistungsdelegation an nichtärztliche Mitarbeiter aber kann und darf nicht pauschal oder allein leistungsbezogen erfolgen. Sie muss vielmehr in jedem Einzelfall weitere Kriterien verantwortungsvoll berücksichtigen:

 

  • Die sich beim Patienten individuell ergebende Indikationsstellung und dabei zu berücksichtigende Einflussfaktoren, wie z.B. weitere Erkrankungen oder ob es sich um bereits bekannte oder neu auftretende Beschwerden handelt.
  • Die berufsgruppenspezifische Qualifikation des mit der Leistung beauftragten nichtärztlichen Mitarbeiters im Allgemeinen und dessen persönliche (Zusatz-) Qualifikationen, Erfahrungen und Fertigkeiten im Besonderen.
  • Das Versorgungsumfeld des Patienten bzw. Versicherten.

 

Aus diesem Grund muss die Leistungsdelegation an nichtärztliche Mitarbeiter, deren Auswahl, Anleitung, Koordination und Kommunikation, Durchführungs- und Erfolgskontrolle sowie deren Dokumentation, vollständig in der Verantwortung des Arztes bleiben.

 

Der Gesetzgeber und die beteiligten Institutionen der Selbstverwaltung werden daher aufgefordert, die Vorgaben für das Zusammenwirken von Ärzten und nichtärztlichen Gesundheitsberufen im Sinne des Facharztstandards zu gestalten und eine ärztliche Kompetenz ausschließende Medizinsubstitution nicht zuzulassen. Die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vorgesehene Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Aufgabenübertragung nach § 28 Absatz 1 SGB V ist in diesem Sinne zwingend zu regeln.

 

 

Unterzeichnende Verbände

 

  • Bundesärztekammer
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung
  • Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands e.V.
  • Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. – Bundesverband
  • NAV Virchow-Bund
  • Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V.
  • Deutscher Hausärzteverband e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)
  • Bundesverband der Knappschaftsärzte e.V.
  • Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB)
  • Deutscher Ärztinnenbund
  • Medizinischer Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland
  • MEDI Deutschland
  • Freie Ärzteschaft e. V.
  • Arbeitskreis "Potsdamer Runde"

 


 

Quelle: Bundesärztekammer, 23.02.2012 (tB).

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