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Richtlinie zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf die Pflege genehmigt
Neue Wege der Teamarbeit für Pflege und Ärzte werden frei
Berlin (21. Februar 2012) – „Wir begrüßen es, dass endlich ein systematisches, für die Pflegenden rechtssicheres Reglement geschaffen wird und dass das Bundesministerium die Richtlinie zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf die Pflege nicht beanstandet“, kommentiert Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).
Gestern endete die Beanstandungsfrist für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für die Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V. Es wurde lediglich ein ergänzender Hinweis zur Regelung der Ausbildungsinhalte in Verbindung mit dem Kranken- und Altenpflegegesetz formuliert, der aber das Inkrafttreten der Richtlinie nicht blockiert. Ab sofort sind also Modellversuche möglich, in denen Gesundheits- und Krankenpfleger wie auch Altenpfleger ihnen übertragene ärztliche Tätigkeiten übernehmen dürfen, die vorher ausschließlich den Ärzten vorbehalten waren. Der bpa appelliert jetzt an die Krankenkassen, entsprechende Modellvorhaben zügig zu ermöglichen.
„Auch wenn die Richtlinie zunächst lediglich Modellversuche vorsieht, ist dies ein richtiger Anfang und eine richtungsweisende Orientierung für die verantwortliche Arbeit in der Pflege. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels brauchen wir klare Signale an die Pflege. Mit der Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten werden die Kompetenzen der Pflege anerkannt und neue Möglichkeiten der Kooperation zwischen Ärzten und Pflegekräften geschaffen.“
Das BMG hat trotz der Genehmigung deutlich gemacht, dass die jeweiligen Berufsgesetze die Ausbildungsinhalte festlegen und damit die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten schaffen. Die Formulierungen der Richtlinie könnten verbindlichen Qualitätsanforderungen der Berufsordnungen nicht vorgreifen. „In der Richtlinie sind ausschließlich Qualifikationsanforderungen für die Pflegefachkräfte definiert, die bereits Bestandteil der Pflegeausbildung und Anerkennung sind. So dürfte der Hinweis des BMG kein Hindernis sein, sondern eher klarstellend und umsetzungsförderlich wirken“, so Tews abschließend.
Quelle: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), 21.02.2012 (tB).