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RKI
Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance
Berlin (1. Juli 2013) – Nach der Neufassung des § 23 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG, Juli 2011) besteht für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren die Verpflichtung, eine kontinuierliche Überwachung des Antibiotika-Verbrauchs zu etablieren. Dies soll dazu beitragen, den Einsatz von Antibiotika zu optimieren und somit der Entwicklung und Ausbreitung von resistenten Erregern entgegenzuwirken. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat nach § 4 Abs. 2 Nr. 2b IfSG die Aufgabe, Art und Umfang der zu erfassenden Daten festzulegen.
Nachfolgend finden Sie die Bekanntmachung "Festlegung der Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs in Krankenhäusern nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG" sowie einen erläuternden Beitrag.
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Festlegung der Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs in Krankenhäusern nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG, Bundesgesundheitsblatt 7/2013 (PDF, 498KB, Datei ist nicht barrierefrei) oder: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Antibiotikaresistenz/BGBl_7_2013_Bekanntmachung.pdf?__blob=publicationFile
Quelle: Robert Koch-Institut, 01.07.2013 (hB).