Zukunftsforum DemenzDas Spannungsfeld rechtlicher Anforderungen

Urteile Fixierung und Sturz

 

Rolf Höfert

 

Fixierung

Hannover (2. November 2010) – Im Pflegealltag häufen sich die Vorwürfe gegen Pflegende wegen ungerechtfertigter Fixierung bzw. mangelhafter Pflege bei Fixierten.

Hier geht es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung aufgrund nicht ärztlich verordneter, rechtlich beantragter und korrekter Durchführung. Ein wesentlicher Vorwurf ist hierbei die mangelnde Beaufsichtigung eines Fixierten und die mangelnde Dokumentation. Die fixierende Pflegeperson kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden. Strafrechtlich kann sich die Fixierung als Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB darstellen. Dieses kann nur angenommen werden, wenn die Fixierung widerrechtlich erfolgte.

 

Freiheitsberaubung StGB § 239

1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Der Versuch ist strafbar.

3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

   1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

   2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung
       des Opfers verursacht.

4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

Das Betreuungsrecht § 1906, Abs. 1‑ 3 BGB hat bei einer hohen Anzahl pflegebedürftiger Dementer im Krankenhaus, Altenheim und in der ambulanten Pflege große Bedeutung.

 

Fall 1: Ein Altenheimleiter und eine Altenpflegerin waren angeklagt wegen fährlässiger Tötung und Freiheitsberaubung. Eine 83-jährige schwerpflegebedürftige Frau war mit einer elastischen Kompressionsbinde an ihrem Rollstuhl fixiert worden. Sie rutschte nach unten, strangulierte sich und verstarb. Der Heimleiter wurde zu 6 Monaten Haft auf Bewährung und € 3.000,‑ Geldstrafe, die Altenpflegerin zu 9 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (AG Mannheim, 2009).

 

Fall 2: Die Heimbewohnerin wurde mittags von einer Altenpflegepraktikantin mit einem Standardfixierungsmodell mittels Bauchgurt am Bett fixiert. Das Bettgitter wurde nicht hochgestellt. Weder die Schichtdienstleitung der Spätschicht noch der Wohngruppenleiter bemerkten den Fehler. Die Pflegebedürftige rutschte aus dem Bett und blieb am Bauchgurt hängen. Dies führte zum Tod. Wegen fahrlässiger Tötung wurde die Altenpflegepraktikantin zu € 730,‑, die Schichtdienstleiterin zu € 1.400,‑ und der Wohnbereichsleiter zu € 2.800,‑ Geldstrafe verurteilt (AG Augsburg, April 2009).

 

 

Urteil: Eigenmächtige Fixierung durch das Pflegepersonal

 

Die Ehefrau eines Patienten verlangte Schadenersatz, weil die Pflegekräfte haftungsrechtlich für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich seien. Wegen eines akuten psychotischen Schubs kam der 63‑jährige Patient in das Klinikum und wurde von den zwei diensthabenden Pflegekräften wegen starker Unruhe mittels eines Bauchgurtes und Fußfesseln im Bett fixiert. Eineinhalb Stunden später wurde eine Pflegeperson wegen eines Hilferufes darauf aufmerksam, dass in dem Zimmer des Patienten ein mit starker Rauchentwicklung verbundenes Feuer ausgebrochen war. Das Bettzeug des Patienten war in Brand gesetzt worden. Der Patient erlitt schwere Verbrennungen zweiten und dritten Grades an Füßen und Beinen bis hinauf zu den Genitalien. Er wurde zur stationären Behandlung in das Krankenhaus eingeliefert, wo er nach 3 Monaten verstarb. Die Ehefrau, als Klägerin, nahm das diensthabende Pflegepersonal, den diensthabenden Arzt und den Klinikträger auf Ersatz von Haushaltshilfekosten sowie von Aufwendungen in Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung, dem Krankenhausaufenthalt und der Beerdigung ihres Mannes in Anspruch.

 

 

Feststellungen des Gerichtes

 

1. Pfleger handeln pflichtwidrig, wenn sie einen Patienten ohne vorherige schriftliche Anordnung des Arztes (teil)fixieren und es darüber hinaus unterlassen, sofort einen Arzt von dieser Maßnahme zu unterrichten und dessen weitere Entscheidungen abzuwarten.

 

2. Eine eigenmächtige (Teil‑)Fixierung durch das Pflegepersonal kann nur zur Abwendung akuter Gefahren für den Patienten oder Andere, die keinen Aufschub dulden, zugelassen werden.

 

3. Es ist ein Behandlungsfehler, einen psychiatrischen Risikopatienten, der medikamentös nicht ausreichend beruhigt worden war, im Bett zu fixieren, ohne ihn ständig optisch und akustisch zu überwachen.

 

Aus den Gründen: Die beklagten Pflegepersonen und der Klinikträger haften wegen des Todes des Ehemannes gem. §§823, 844 Abs. 2, 831, 840 BGB gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Die Pflegenden haben pflichtwidrig gehandelt, in dem sie entgegen der ihnen bekannten Weisung der (ärztlichen) Klinikleitung den Patienten ohne vorherige schriftliche Anordnung des diensthabenden Arztes teilfixiert und es darüber hinaus unterlassen haben, den Arzt sofort von dieser Maßnahme zu unterrichten und dessen weitere Entschließung abzuwarten, Hierdurch haben sie, ohne über die erforderliche Sachkompetenz zu verfügen, Behandlungsmaßnahmen im weitesten Sinn ergriffen, die im Interesse des Heilerfolgs und der Sicherheit des Patienten dem Arzt vorbehalten sind (OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 ‑ 27 U 103/91).

 

 

Dokumentation

 

Die Pflegedokumentation bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist wesentlich. Neben der Dokumentation sollte ein Antragsvordruck für das Vormundschaftsgericht von Seiten der Pflege vorbereitet werden, der die Indikationen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, wie Bettgitter, Pflegestuhl, Bauchgurt oder Medikation, begründet, die Notwendigkeit der Zustimmung belegt. Die Anordnung zur Fixierung muss schriftlich durch den Arzt erfolgen. Dieser muss auch den Antrag umgehend beim Betreuungsgericht stellen. Wenn ein einwilligungsfähiger Patient/Bewohner zu seiner eigenen Sicherheit, z.B. ein Bettgitter wünscht, muss er dieses mit Unterschrift in der Pflegedokumentation bestätigen (Beweislast).

 

 

Tipps

 

1: Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht befragt werden. In Eilfällen, in denen zum Schutze des Betreuten ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden, nachzuholen. Dieser gerichtlichen Genehmigung bedürfen alle unterbringungsähnlichen Maßnahmen, Fixierung, Bettgitter etc., wenn sie regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden. Der Betreuer des Patienten/Bewohners ist einzubeziehen.

 

2: Vor einer aus Ihrer Sicht zum Schutze des Patienten/Bewohners und von Mitpatienten dringend notwendigen freiheitsentziehenden Maßnahme rufen Sie den Arzt und lassen Sie sich von ihm die Art der Fixierung schriftlich anordnen. Führen Sie zeitnah die Durchführungsdokumentation unter Berücksichtigung der besonderen Beobachtungsverantwortung beim Risiko Fixierung.

 

 

Sturz

 

Schätzungen ergaben, dass jährlich mehr als 100.000 alte Menschen über 65 Jahre einen Hüftbruch erleiden. Darüber hinaus kommt es häufig zu schweren Schädelverletzungen. Neben dem Leid für die Betroffenen ‑ und den Haftungsprozessen ‑ entstehen in der Versorgung Folgekosten in Höhe von über € 1 Mrd. Sturzprävention ist daher eine wichtige pflegerische Aufgabe. Die Schadenersatzforderungen gegen Alten‑ und Pflegeheime, hier insbesondere Regressansprüche durch die Krankenkassen, haben stark zugenommen. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen geht es immer darum, ob und inwiefern Sorgfalts‑ und Aufsichtspflichten seitens der Träger und des Pflegepersonals gegenüber gefährdeten Patienten verletzt worden sind.

 

 

Vorwürfe sind im Wesentlichen

 

  • Keine Sturzanamnese bei Aufnahme
  • Keine Kenntnis und Berücksichtigung der Mitarbeiter über den Inhalt der MDK­Gutachten bezüglich besonderer Pflegebedürftigkeit
  • Unzureichende Kommunikation mit dem behandelnden Arzt
  • Mangelhafte Dokumentation
  • Nichtbeachtung medikamentöser Beeinträchtigung
  • Nichtbeachtung vorangegangener Stürze
  • Unzureichende Hilfestellung durch das Pflegepersonal (Reichte die Begleitung durch eine Person aus?)
  • Kein Sturzprotokoll

 

Der Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege des Deutschen Netzwerkes für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) sieht folgende Ergebnisqualität vor:

 

E6: Jeder Sturz ist dokumentiert und analysiert. In der Einrichtung liegen Zahlen zu Häufigkeit, Umständen und Folgen von Stürzen vor.

 

Fall 1: Eine Bewohnerin im Altenheim bricht sich bei einem verhängnisvollen Sturz beide Beine. Wenige Tage später verstirbt sie im Krankenhaus an den Folgen der Verletzungen. Eine Krankenschwester soll Schuld am Tod der alten Frau sein. Im Rahmen einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung wird gegen die Krankenschwester ermittelt.

 

Die Heimleitung stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ‑ entgegen der Anordnung der Heimleitung, die Patientin immer mit zwei Pflegekräften zum Bad zu begleiten ‑ die Frau von der Krankenschwester nur alleine gestützt wurde. Dabei war die Patientin zusammengesackt und zu Boden gestürzt. Der Krankenschwester wird gekündigt.

 

Urteil 1: Die Krankenkasse klagte gegen eine Pflegeeinrichtung auf Schadensersatz. Sie forderte die Erstattung von Behandlungskosten ihres Versicherten. Der demente Bewohner wurde von einer ungelernten Hilfskraft (Freiwilliges soziales Jahr) zum Toilettengang begleitet. Der Patient stürzte und musste 21 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Dem Pflegeheim ist ein schuldhafter Pflegefehler vorzuwerfen, der ursächlich für den Sturz verantwortlich war. Aus den Pflegeberichten geht hervor, dass der Bewohner zu dem Zeitpunkt erheblich sturzgefährdet war. Zur Vermeidung eines Sturzes wäre die Beaufsichtigung durch eine insbesondere im Umgang mit sturzgefährdeten Patienten erfahrene Pflegekraft erforderlich gewesen. Das Handeln der Beklagten rechtfertigt eine entsprechende Beweislastumkehr. Die Beklagte kann den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, dass im vorliegenden Fall trotz Verwirklichung eines Schadens im von ihr voll beherrschbaren Risikobereich kein objektiv pflichtwidriger und ihr vorwerfbarer Pflegefehler vorlag, nicht führen. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung in Höhe von € 5.120,86 (LG Heilbronn, Urteil vom 29.07.2009, AZ: 1 O 195/08).

 

 

Tipps

 

1: Setzen Sie den Expertenstandard „Sturzprophylaxe" in Ihrem Leistungsbereich um. Beachten Sie bei Patienten/Bewohnern die nachfolgenden Faktoren:

 

  • Sturzvorgeschichte
  • Veränderte Beweglichkeit
  • Veränderter geistiger Zustand
  • Veränderte Fähigkeit der Sinne
  • Nutzung von Hilfsmitteln zur Fortbewegung
  • Nebenwirkungen von Medikamenten
  • Sichere Umgebung (Beleuchtung, Betthöhe, freier Bettzugang)
  • Rutschhemmende Schuhe
  • Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Pflegeplanung und aus MDK‑Einschätzung
  • Konsequente Erstellung von Sturzprotokollen
  • Dokumentation und Risikodokumentation

 

2: Sichern Sie immer, dass der Patient/Bewohner einen Alarm (Klingel) auslösen kann, dass Überwachungspatienten immer in Sichtweite sind, den sofortigen Zugang zum Bett, Einbeziehung der Angehörigen und freiheitsentziehende Maßnahmen nur im Notfall. Wenn es zu einem unvermeidbaren Sturz kam, fertigen Sie sofort ein Sturzprotokoll an.

 

 

Autor

 

Rolf Höfert
Experte für Pflegerecht
Geschäftsführer Deutscher Pflegeverband e. V.
56564 Neuwied

 


 

Quelle: 33. Workshop des Zukunftsforums Demenz (Firma Merz Pharmaceuticals) zum Thema “Herausforderungen für die Pflege  Demenzkranker: Stürze, Fixierung, Schluckstörungen und Desorientierung“ am 02.11.2010  im Diakoniekrankenhaus Henriettenstiftung  Hannover (tB).

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